Volltext: Die geschichtliche Entwickelung des Bewegungsbegriffes und ihr voraussichtliches Endergebniss, Schluss (3)

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Die geschichtliche Entwickelung des Bewegungsbegriffes. 
relativen Raum, den ich mir außer dem gegebenen jederzeit denken 
kann, und den ich nur über jeden gegebenen ins Unendliche hinaus¬ 
rücke, als einen solchen, der diesen einschließt und in welchem ich 
den ersteren als bewegt annehmen kann......Ihn zum wirklichen 
Dinge zu machen heißt . . . die Vernunft in ihrer Idee missver¬ 
stehen« (191). 
So hat sich also der absolute Raum bei Kant in eine »bloße Idee« 
verflüchtigt (297). Und noch mehr. Er ist gar nicht einmal ein be¬ 
stimmter, wie der absolute Raum Newtons. Da er vielmehr so 
viel gilt, als »jeder andere relative« allumfassend gedachte Raum, und 
da er folglich Nichts ist, als der Inbegriff zahlloser gegeneinander be¬ 
liebig bewegter Räume, so gelten mit Bezug auf ihn keine bestimmten 
Gesetze der Bewegung. Wir werden sehen, in welcher Weise weiter¬ 
hin Kant seiner Ansicht treu zu bleiben sucht, dass Erfahrung über 
die Bewegung »jederzeit ohne ihn« (den absoluten Raum) »angestellt 
werden muss«. 
So weit hat Kant die Relativität aller erfahrungsmäßigen Be- 
wegung zum Ausdrucke gebracht, und zwar ohne irgend welche Ein¬ 
schränkung. Er kommt nun im Weiteren auf die Correlativität oder 
Reciprocität der Bewegung zu sprechen und stellt den Grundsatz auf: 
»Eine jede Bewegung, als Gegenstand einer möglichen Erfahrung, 
kann nach Belieben als Bewegung des Körpers in einem ruhigen 
Raume, oder als Ruhe des Körpers und dagegen Bewegung des Rau¬ 
mes in entgegengesetzter Richtung mit gleicher Geschwindigkeit an¬ 
gesehen werden« (199). In der Anmerkung zu diesem Grundsätze 
macht Kant gewisse Einschränkungen, auf deren Kritik ich aber erst 
nachher an passenderer Stelle zurückkomme. Davon abgesehen ent¬ 
hält jene Anmerkung den besonders bernerkenswerthen Satz, dass die 
absolute Bewegung »für uns Nichts« ist (»wenn man gleich einräumen 
wollte, der absolute Raum sei an sich Etwas«). 
Indem ich nur auf die wesentlichsten Angriffspunkte der Erör¬ 
terungen Kants eingehe, Wende ich mich zu seiner Auffassung des 
Trägheitsgesetzes, welche für seine weiteren Erwägungen von der 
größten Wichtigkeit ist. Auch nach Kant ist das Trägheitsgesetz in 
seiner üblichen Fassung von apriorischer Gewissheit, weil es dem 
Satze vom zureichenden Grunde entspringt. Freilich wendet er nicht 
mehr die Phrase an, es liege für den sich selbst überlassenen Punkt 
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