In Sachen des Zeitsinnes und der Methode etc.
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Allgemein aber ist zu bemerken, dass unregelmäßige Abwei¬
chungen von den Forderungen eines Gesetzes, so weit es eben nur
Unregelmäßigkeiten sind, überhaupt nicht gegen die Richtigkeit
des Gesetzes, sondern nur gegen die Sicherheit der Versuche geltend
gemacht werden können, um so mehr, je größer die zufälligen Schwan¬
kungen sind, es wäre denn, dass durch besondere Versuche über die
Sicherheitsverhältnisse nachgewiesen wäre, dass die Unsicherheit unter
den Umständen der Versuche nicht so weit gehen könne, um die
Unregelmäßigkeiten zu decken, solche aber liegen beim Verf. nicht
vor; oder dass die Abweichungen vom Gesetze durch alle Unregel¬
mäßigkeiten im Durchschnitt oder Ganzen eine constante Rich¬
tung oder selbst einen gesetzlichen Gang verrathen. Und in letzter
Beziehung ist allerdings zu bemerken, dass es doch nicht die, zuerst
allein hervorgehobene, Größe und Unregelmäßigkeit der Abwei¬
chungen allein ist, auf die sich der Verf. gegen das Gesetz stützt,
indem er vielmehr weiterhin auch die Curven, in denen er seine Be¬
obach tungswerthe verzeichnet, so wie die unter G. p. 452 ff. geführten
Rechnungsresultate als beweisend für eine mehr als bloß gesetzlose
Abweichung der Beobach tungswerthe von den Forderungen des G. G.
geltend macht. Und in der That kann man, auch ohne hierauf einzu¬
gehen, eine solche sehr einfach in dem Umstande finden, dass schon
nach oberflächlicher Ansicht, um so sichtlicher bei gruppenweisem
Zusammennehmen mehrer successiver h (unter Ausschluss der zu un¬
sicheren in der Nähe von D — 0) im Durchschnitt oder Ganzen ein
Wachsthum der h von oben nach unten, also mit abnehmendem H,
sichtbar ist; ja dass dies sich in allen 4 Haupttabellen und allen
4 Hauptfällen derselben so findet, was in der That entschieden gegen
die vom Gesetz geforderte Constanz der h liefe, wenn nicht die Be¬
trachtungen unter folgenden Punkten den daraus zu ziehenden Schluss
wieder ungültig machten.
Zweiter Punkt.
Das G. G. ist ausdrücklich für ein von constanten Fehlern freies,
die Verschiedenheit der verschiedenen Hauptfälle nicht theilendes, D
und t aufgestellt ; und so habe ich selbst das Gesetz in meinen Ge¬
wichtsversuchen nur für Werthe von I) und t, die in diesem Sinne
bestimmt sind, in Anspruch genommen und angewandt. In der That,