36
erster Linie nach Maßgabe der genommenen
Patente einschätzte und anerkannte. Die Pa¬
tente können bei der Beurteilung mit herange¬
zogen werden, allein nur neben anderen Ge¬
sichtspunkten. Wie selten glückt es, in den.
vielen Patenten, welche zur Sicherung des
Firmaweges dienen, einmal auf eine grund¬
legende Leistung zu stoßen, durch welche ein
Gebiet oder eine Disziplin eine prinzipielle För¬
derung erfährt. Wie verhältnismäßig häufig
dagegen kommen hervorragendere technische-
Leistungen vor, welchen im Sinne des Patent¬
gesetzes der gewerblich neue Charakter fehlt,,
welche darum aber nicht minder hervorragende
Leistungen bleiben, hervorragend in der geisti¬
gen Qualität und hervorragend in Bezug auf
die technische Brauchbarkeit. Solche Leistun¬
gen liegen z. B. vor, wenn es sich um eine
vollendete technische Anordnung handelt, um den
genialen Aufbau einer Maschine, um meister¬
hafte Ausnutzung des Materials, um die geist¬
reiche Benutzung wissenschaftlicher Zusam¬
menhänge oder um vollendete Experimentier¬
kunst. Ebenso kann auch hervorragend ge¬
wirkt werden im Erkennen neuer Bedürfnisse,
im Ausfmdigmachen neuer Anwendungen, in der
Ermittelung lösbarer und bedeutungsvoller Auf¬
gaben. Die Fähigkeit, solche Aufgaben zu
stellen, kommt sehr viel seltener vor als die
Fähigkeit, sie zu lösen. In allen diesen Dingen
kann sich Erfindungsgabe ersten Ranges be¬
tätigen und bemerkbar machen, obschon die
Natur des Objektes die Möglichkeit einer Pa¬
tentierung ausschließt. Solcher erfinderischer
Tätigkeit müßte mit dem gleichen Recht das
Eigentumsrecht zugesprochen werden, wie jener,