Volltext: Das Recht der Angestellten an den Erfindungen

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findungen im Auge haben. Eine Erfindung wird 
dabei durchweg als eine Ueberleistung in dem 
erwähnten Sinne angesehen, gleichviel von 
welcher Art diese Erfindung, ob sie bedeutend 
oder unbedeutend ist. Auch eine unbedeutende 
Erfindung gehöre zu den Ueberleistungen, welche 
außerhalb der Wirkung des normalen Anstel¬ 
lungsverhältnisses liegen. 
Man sieht bereits hieraus, daß dem Begriff 
Erfindung eine beinahe etwas unnatürliche oder 
noch mehr übernatürliche Eigenart verliehen 
wird, sodaß jemand, der eine Erfindung ge¬ 
macht hat, namentlich wenn er sogar ein Patent 
darauf erhalten hat, zu der Annahme verleitet 
werden muß, daß er unter allen Umständen 
etwas Besonderes, außerhalb aller Regeln 
Stehendes vollbracht hat. Es wird jedoch dabei 
übersehen, daß in jedem denkenden Menschen 
etwas von einem Erfinder steckt, und daß auch 
der durchschnittlich begabte Ingenieur ein ge¬ 
wisses Maß von Erfindergabe besitzen muß. Es 
würde z. B. nicht möglich sein, die Angestellten 
einer Firma in zwei Gruppen zu teilen und zu 
sagen: diese sind die Erfinder und diese sind 
es nicht. Auf allen Gebieten besteht Gelegen¬ 
heit und Notwendigkeit, neben der Routine¬ 
arbeit auch Neuarbeit zu leisten und neu heran¬ 
tretenden Aufgaben mit Initiative, in selbstän¬ 
digem Denken und mit handelndem Geiste 
gegenüberzutreten. Auch auf dem nicht rein 
technischen Gebiete einer Firma liegt die gleiche 
Gelegenheit vor, für produktive Gedankenarbeit, 
für Initiative, für Geistesblitze, besondere Ein¬ 
gebungen, für Kunstgriffe, neue Wendungen, 
originelle Ideen und dergi. Für das Wesen 
solcher Geistesprodukte ist es offenbar gleich-
	        
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