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Intellektuelle Verarbeitung des Gehörten.
hältnis stehen, dem eine ganz ähnliche Bedeutung zukommt
wie der genauen Gleichheit. Es sind dies die „konsonierenden“
Intervalle der Oktave (1:2), der Quint (2:3), der Quart (3 :4)
usw. Wir sprechen von reinen Intervallen, wenn diese
Verhältnisse genau eingehalten sind, von unreinen oder ver¬
stimmten Intervallen, wenn die Verhältnisse der Schwin¬
gungszahlen von jenen ausgezeichneten Werten abweichen.
Im allgemeinen scheint die Fähigkeit zur Erkennung der
reinen Intervalle der zur Erkennung der Gleichheit (des
reinen Unisono) parallel zu gehen. Wir verstehen daher ge¬
wöhnlich unter der Feinheit des musikalischen Gehörs zu¬
sammenfassend beide Leistungen. Namentlich kommt es
beim reinen Singen und reinen Spielen (der Streichinstru¬
mente) auf das genaue Treffen jener ausgezeichneten Inter¬
valle ebensosehr an wie auf das des Gleichklanges.
Ganz ähnlich, wie die Erkennung absoluter Zeitmaße
eine Leistung bedeutet, die zwischen der Vergleichung und
den gewöhnlichen Betätigungen des Gedächtnisses eine ge¬
wisse Mittelstellung einnimmt, so haben wir auch hier, ehe
wir uns der Wiedererkennung musikalischer Tonfolgen zu¬
wenden, das Gedächtnis für absolute Tonhöhen zu er¬
wähnen. Dies ist es, was gewöhnlich kurz mit dem Namen
des absoluten Gehörs bezeichnet wird. Nur wenige Per¬
sonen sind imstande, wenn sie einen einzelnen Ton hören,
ihn direkt nach seiner Stellung in der musikalischen Skala
zu erkennen, ihn also als g oder d, als fis oder es zu be¬
zeichnen und, was damit natürlich genau zusammenhängt,
die Tonart, in der ein Stück steht, anzugeben. In manchen
Hinsichten knüpft sich an diese Leistung ein besonderes
Interesse1). Zunächst ist zu beachten, daß die Fähigkeit,
gehörte Töne zu erkennen, mit der anderen, einen gewünschten
Ton durch Singen oder Pfeifen anzugeben, zwar häufig, aber
keineswegs immer verknüpft ist. Es ist daher nicht zulässig,
]) Vgl. hierüber meinen Aufsatz: Über das absolute Gehör
Zeitschr. für Psychologie und Physiologie der Sinnesorgane 3. S. 257
1892.