Methoden der Psychologie des G-efühlslehens 1209
herauf gesetzt worden. Koch später, nach dem Tode dés Vaters,
habe F. seine Unterschrift als Gemeindevorsteher unter ein
militärisches Beklamationsgesuch des Bruders des Patienten ver¬
weigert. Dieses Beklamationsgesuch sei später gegen alles Beckt
'abgelehnt worden. Kunmehr, zehn Jahre nach dem ersten Konflikt',
hat sich der Patient an die Kreishauptmannsphaft gewendet, um
diese Behörde davon zu überzeugen, daß F. sein Amt parteiisch
verwalte* Als die erste Eingabe ohne Erfolg blieb, habe er, um
die Behörde zum Eingreifen zu zwingen, entsprechend seiner
Überzeugung, aber ohne Beweise, den Vorwurf der .Beamten¬
bestechung und Unterschlagung ; gegen F. erhoben. Gegen F.
sei nichts unternommen worden, wohl aber hätte ein Beamter
der Kreishauptmannschaft zur Mutter gesagt, wenn ihr Sohn,
der Lehrer, die Sache nicht ruhen ließe, so würde man ihn um
seine Stellung bringen. Der Kreishauptmänn selbst habe I ihn,
den Patienten, bei mündlicher Bücksprache zu beruhigen ver¬
sucht und ihm schriftlichen Bescheid versprochen. Diesen Bescheid
habe er jedoch niemals erhalten. Im Herbst desselben Jahres
soll F. noch einmal zur Mutter gekommen sein und sie zu einer
eidesstattlichen Erklärung in Steuerangelegenheiten veranlaßt
haben. Die Mutter sei eine schwache Frau gewesen und er, der
Patient, habe von diesem Vorfall erst nachträglich erfahren.
1909 hat Patient durch eine Eingabe an das Finanzministerium
erreicht, daß Strafantrag gegen F. gestellt wurde. Der Vorsitzende
habe die Sache aber nicht sehr ernst genommen und außerdem
habe er die Aussage der Zeugen mit der Begründung, er müsse
Meineide verhüten, immer abzuschwächen versucht: ,,möglich ist
es, aber . . .” Verschiedene Aussagen seien auch nicht protokolliert
worden. Patient sei dann zu 40 Mark Geldstrafe verurteilt worden
und habe auf Zureden des Vorsitzenden auf die Berufung verzichtet.
Als sein Schuldirektor das Urteil erhielt, habe er geäußert: „Das
wird Sie schädigen.” Sehr bald darauf sei auch der Oberschulrat
erschienen und habe ihm in Gegenwart des Direktors eine Büge
erteilt. Er habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und F.
des Meineides bezichtigt. Der Staatsanwalt habe zuerst erklärt:
,,Der Mann muß ins Zuchthaus”, später aber: „das geht doch
nicht, die Behörde müsse doch ihre Beamten schützen. . . J
Es handelt sich in diesem Falle zunächst um berech-
t i g t e s M i ß t r a u e n des Patienten gegenüber einem Gemeinde¬
vorsteher, mit dem sein Vater eine Streitigkeit hatte. Er, der
Patient, trat als Lehrer bei dem Gemeindevorsteher für den Vater
ein, als er zu Unrecht beschuldigt würde, gegen denselben gearbeitet
zu haben. Es ist wahrscheinlich, daß auch das Mißtrauen gegen
den Gemeindevorsteher wegen Behandlung seines Vaters bei
der Einquartierung, beim Kaisermanöver, bei der Hochwässer-