VII. Ausschuß der Studierenden.
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Für ein Duplikat der Legitimationskarte.......... 3,— M.
Beitrag zum Studentenfonds (einschließlich 2,50 M. Beitrag zur
Krankenkasse) von den ordentlichen und außerordentlichen
Hörern für das Semester............... 4,50 „
Von den Hospitanten.............. 2,— „
Das Unterrichtshonorar ist beim Beginn des Semesters zu entrichten. Neben
dem Unterrichtshonorar wird von den ordentlichen und außerordentlichen Hörern
bei ihrer Aufnahme eine Einschreibegebühr von 10 M. erhoben. Gesuche um
Honorarstundung müssen von den Eltern resp. Vormündern der Studierenden ge¬
stellt werden. Stundung darf für das Wintersemester nur bis 15. Dezember, für
das Sommersemester nur bis 15. Juni gewährt werden. Hospitanten wird keine
Stundung gewährt.
Für die Vorlesungen an der Universität, der Technischen Hochschule und
der Berg-Akademie haben die Studierenden der Landwirtschaftlichen Hochschule
nur das betreffende Kollegien-Honorar zu zahlen und sind von der Erlegung einer
besonderen Einschreibe- und Immatrikulationsgebühr befreit. Für die Vorlesungen
an der Tierärztlichen Hochschule haben dieselben weder Kollegien-Honorar noch
Einschreibegebühr zu entrichten.
Mittellosen, dem preußischen Staate angehörenden Studierenden kann, sofern
sie durch Verhalten und Fortschritte sich auszeichnen, das Honorar erlassen werden.
Uber den Termin zur Einbringung von Gesuchen um Honorarerlaß bzw. Ge¬
währung von Stipendien werden jedes Semester am schwarzen Brett Bekannt¬
machungen erlassen. Das den Gesuchen beizufügende, von der heimatlichen Orts¬
behörde auszustellende Bedürftigkeits-Zeugnis muß nach einem am schwarzen Brett
der Hochschule angehefteten Schema ausgestellt sein. Später eingehende oder
direkt an den LIerrn Minister gerichtete Gesuche haben auf Berücksichtigung nicht
zu rechnen.
Grundsätzlich werden Studierenden im ersten Semester weder Honorarerlaß
noch Stipendien gewährt.
Bei Gewährung von Honorar-Erlaß erfolgt die volle resp. teilweise Zurück¬
zahlung der eingezahlten Honorare durch die Kasse der Hochschule.
VII. Ausschuß der Studierenden.
Zur Vertretung der Studierenden der landwirtschaftlichen Hochschule,
namentlich bei akademischen und patriotischen Feierlichkeiten, besteht ein Aus¬
schuß von 7 Mitgliedern — 3 Studierenden der Landwirtschaft, 3 der Geodäsie
und Kulturtechnik, 1 der landwirtschaftlich-technischen Gewerbe —, welcher für
jedes Semester zu Beginn desselben neu gewählt wird.
Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen und außerordentlichen Hörer der
landwirtschaftlichen Hochschule, zu Ausschußmitgliedern wählbar nur Angehörige
des Deutschen Reichs.
Näheres besagen die Statuten des Ausschusses.
Berichtigungen.
Seite 5 Zeile 8 von oben lies statt Prag 1742: Leipzig 1742.
Seite 20 Zeile 12 von unten füge hinter Saare hinzu: 1903.
Seite 21 Zeile 27 von oben lies statt Westseite: Ostseite.