III. Prüflingen.
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solche Kompensation nicht statt. Im übrigen ist das Urteil des Examinatoren-
Kollegiums über die Befähigung des Examinanden zum Landwirtschaftslehrer ein
völlig freies; als Minimum des in den einzelnen Disziplinen zu Verlangenden ist
die vollständig sichere Beherrschung des betreffenden Lehrpensums der Landwirt¬
schaftsschule anzunehmen.
Kann dem Examinanden bei sonst genügenden Leistungen in der Mehrzahl
der Fächer, wegen ungenügender Kenntnisse in einzelnen Fächern das Befähigungs¬
attest nicht erteilt werden, so kann ihm von dem das Examen abhaltenden Kolle¬
gium ein bei demselben Kollegium abzuhaltendes Nachexamen in den betreffenden
Fächern zur Erlangung des Qualifikationsattestes gestattet werden. Dieses Nach¬
examen darf nicht früher als sechs Monate nach dem ersten Examen stattfinden.
Ist der Ausfall der Prüfung ein so ungenügender gewesen, dag der Exami¬
nand als überhaupt nicht bestanden erklärt werden mug, so mug die Prüfung
vollständig wiederholt werden; diese Wiederholung darf frühestens nach Jahres¬
frist eintreten
Das Befähigungsattest zum Lehrer der Landwirtschaft gibt nur die Berechti¬
gung zum Unterricht in der Landwirtschaft selbst, nicht auch zum Unterricht in
den übrigen Lehrgegenständen an den Landwirtschaftsschulen.
Auf Dozenten der Landwirtschaft an den höheren landwirtschaftlichen Lehr¬
anstalten finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen können nur mit Bewilligung der
beiden beteiligten Herren Minister — für die geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten bezw. für Landwirtschaft, Domänen und Forsten —
eintreten.
Augerpreugische Prüfungsaspiranten haben durch Vermittelung derjenigen
Prüfungskommission, vor welcher sie die Prüfung abzulegen wünschen, die
Genehmigung des der Kommission Vorgesetzten Ministers nachzusuchen. In
den Schlug der betreffenden Zeugnisse ist die Erklärung aufzunehmen, dag
der Kandidat durch dasselbe Aussicht auf eine diesseitige Anstellung nicht er
worben habe.
Für die Prüfung ist eine Gebühr von 50 Mark zu entrichten. Dieselbe ist
beim Empfang der Aufgaben zu den schriftlichen Prüfungen an die von dem Vor¬
sitzenden der betreffenden Prüfungskommission zu bezeichnende Kasse ein¬
zuzahlen und bleibt verfallen, auch wenn die Prüfung aufgegeben oder nicht
bestanden wird.
3. Die Prüfungsordnung für die Tierzuchtinspektoren lautet:
Die Prüfung für Tierzuchtinspektoren wird in Berlin an der Königlichen
Landwirtschaftlichen Hochschule daselbst abgehalten. Die Prüfungskommission
besteht aus den vom Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu
Examinatoren ernannten Dozenten der Königlichen Landwirtschaftlichen Hochschule
und der Königlichen Tierärztlichen Hochschule unter Vorsitz des Rektors der
Landwirtschaftlichen Hochschule, bezw. in dessen Verhinderung des Vorstehers der
Landwirtschaftlichen Abteilung dieser Hochschule.
Zur Prüfung werden nur solche Kandidaten zugelassen, welche an deutschen
Hochschulen die landwirtschaftliche Abgangsprüfung, die Prüfung für Lehrer der
Landwirtschaft an Landwirtscliaftsschulen, oder die tierärztliche Approbations¬
prüfung bestanden haben. Für Landwirte ist augerdem der Nachweis einer vier¬
jährigen praktischen Beschäftigung in der Landwirtschaft notwendig.
Die Prüfung ist nur eine mündliche. Prüfungsfächer sind: 1. Geburtskunde.
2. Seuchenlehre und Seuchengesetzgebung. 3. Gesundheitspflege der Haustiere.
Festschrift d. landw. Hochschule, 21