III. Prüfungen.
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Dem Examinanden bleibt es überlassen, sich auch noch in anderen, hier
nicht genannten, aber an der Hochschule vorgetragenen Fächern einer Prüfung
zu unterwerfen.
§ 6. Der Ausfall sowohl der schriftlichen, wie der mündlichen Prüfung wird
durch Beschluß der Prüfungskommission für die einzelnen Prüfungsfächer gesondert
festgestellt, und es sind dabei die Prädikate:
1. Sehr gut. 2. Gut. 3. Befriedigend. 4. Genügend. 5. Ungenügend
anzuwenden
Die drei Teile der Landwirtschaftslehre sind als drei gesonderte Prüfungs¬
fächer zu behandeln. Eine Gesamtzensur über den Ausfall des Examens wird in
der Regel durch Mittelbildung aus den in den einzelnen Prüfungsfächern erteilten
Zensuren abgeleitet, unter der Voraussetzung gleicher Abstände zwischen den
oben genannten fünf Prädikaten. Dabei sind die drei landwirtschaftlichen Fächer
doppelt in Rechnung zu ziehen, und ebenso dasjenige Fach, aus welchem die
zweite Prüfungsarbeit genommen war. Ausnahmsweise kann die Prüfungs-
Kommission auch die Erteilung einer anderen Gesamtzensur auf Antrag eines
Examinators durch Stimmenmehrheit beschließen. In diesem Falle ist eine kurze
Begründung der Gesamtzensur in das Protokoll aufzunehmen.
Über das Resultat der Prüfung sowohl im ganzen, wie in den einzelnen
Fächern wird dem Examinanden ein von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
im Namen der letzteren zu unterzeichnendes Zeugnis ausgestellt.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden und demgemäß wird ein Prüfungszeugnis
nicht erteilt, falls der Examinand in einem landwirtschaftlichen Fach oder drei
anderen Fächern das Prädikat „ungenügend“ erhält.
Wer in beiden schriftlichen Arbeiten das Prädikat „ungenügend“ erhalten
hat, wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
§ 7. Vor Eintritt in die Prüfung hat der Examinand „dreißig Mark“ an
Prüfungsgebühren zu erlegen.
§ 8. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat oder während der¬
selben davon ausgeschlossen (§ 6, Abs. 5) oder freiwillig zurückgetreten ist, kann
nach einem halben Jahre zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden, hat
aber dann die Prüfungsgebühren (§ 7) noch einmal zu entrichten.
2. Für die Ausbildung und das Examen der Landwirtschaftslehrer
an den Landwirtschaftsschulen gelten folgende Vorschriften:
In Zukunft sollen nur solche Lehrer der Landwirtschaft an den nach Ma߬
gabe des Normallehrplans organisierten Landwirtschaftsschulen definitive Anstellung
erlangen können, welche:
1. das Abiturientenexamen eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule bestanden haben;
2. ein dreijähriges landwirtschaftliches Studium an höheren landwirtschaft¬
lichen Lehranstalten oder Universitäten zurückgelegt und die Prüfung für
das Lehramt der Landwirtschaft bestanden haben;
3. zwei Jahre praktisch landwirtschaftlich beschäftigt gewesen sind;
4. ein Probejahr als Lehrer an einer Landwirtschaftsschule mit günstigem
Erfolge abgehalten haben.
Zu Nr. 2 wird bemerkt, daß das Studium an einer Universität oder tech¬
nischen Hochschule, soweit es sich auf Natur- oder Staatswissenschaften erstreckte,
nach dem Ermessen der Prüfungskommission bis zu zwei Semestern angerechnet
werden darf.
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