Volltext: Die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin. Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens

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Anhang. 
1. das Kuratorium; 
2. der Rektor; 
3. das engere und weitere Lehrerkollegium. 
§ 6. 
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Minister ernannt. Die 
Aufgabe des Kuratoriums besteht hauptsächlich in der Pflege der wissen¬ 
schaftlichen Interessen der Hochschule; alle hier einschlagenden Maßnahmen 
unterliegen daher der Genehmigung resp. Begutachtung durch das Kuratorium, 
nach der von dem Minister hierüber erlassenen Geschäftsordnung. Die Mit¬ 
glieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Versammlungen des engeren 
und weiteren Lehrerkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen. 
§ 7. 
Der Rektor wird von dem engeren Lehrerkollegium aus dessen Mit¬ 
gliedern gewählt und von dem Könige bestätigt. Die Wahl hat spätestens 
im Laufe des Januar stattzufinden und erfolgt in besonderer Sitzung in ge¬ 
heimer Wahl mittelst Wahlzetteln. An der Teilnahme an dieser Sitzung 
verhinderte Mitglieder des Kollegiums haben die Gründe hierfür schriftlich 
mitzuteilen. Außer den Wahlzetteln der in der Versammlung Anwesenden 
sind Wahlzettel von Abwesenden nur dann anzunehmen, wenn sie in ver¬ 
siegelten, auf der Außenseite mit der eigenhändigen Unterschrift des Wählers 
versehenen Couverts eingereicht werden, und wenn die Wahlversammlung 
die Abwesenheit des Wählers für genügend gerechtfertigt erachtet. Die 
Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden unter Zuziehung des Protokoll¬ 
führers gezählt, sodann die darauf verzeichneten Namen verlesen, hierauf 
wird der Stimmen-Befund zu Protokoll verzeichnet. Als gewählt gilt, wer 
die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Erhielt im ersten Wahlgange 
niemand diese Mehrheit, so findet durch die in der Versammlung Anwesen¬ 
den eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben. Hatten mehr als zwei der für die engere 
Wahl in Betracht kommenden Kandidaten gleiche Stimmen, so entscheidet 
das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, welche von ihnen 
auf die engere Wahl kommen. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, 
so sind beide Kandidaten dem Minister zu präsentieren. Die Bestätigung der 
Wahl ist in spätestens acht Tagen nach derselben unter Mitteilung des 
Wahlprotokolls bei dem Minister unter Vermittelung des Kuratoriums nach¬ 
zusuchen. Wird die Bestätigung versagt, so ist sofort eine neue Wahl in 
den vorstehend vorgeschriebenen Formen vorzunehmen, und die Bestätigung 
ebenfalls binnen acht Tagen nach der Neuwahl nachzusuchen. Sollte auch 
die Bestätigung der zweiten Wahl versagt werden müssen, so wird dem 
Könige ein Mitglied des engeren Lehrerkollegiums zur Bestätigung als 
Rektor für die nächste Amtsperiode durch den Minister vorgeschlagen. 
Die Amtsperiode des Rektors ist zweijährig und beginnt mit dem 
1. April. Für den Fall, daß am Schluß der Amtsperiode der Nachfolger noch 
nicht ernannt sein sollte, führt der frühere Rektor die Geschäfte bis zu 
dieser Ernennung fort. Der Rektor wird in Behinderungsfällen oder bei
	        
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