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Anhang.
1. das Kuratorium;
2. der Rektor;
3. das engere und weitere Lehrerkollegium.
§ 6.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Minister ernannt. Die
Aufgabe des Kuratoriums besteht hauptsächlich in der Pflege der wissen¬
schaftlichen Interessen der Hochschule; alle hier einschlagenden Maßnahmen
unterliegen daher der Genehmigung resp. Begutachtung durch das Kuratorium,
nach der von dem Minister hierüber erlassenen Geschäftsordnung. Die Mit¬
glieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Versammlungen des engeren
und weiteren Lehrerkollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 7.
Der Rektor wird von dem engeren Lehrerkollegium aus dessen Mit¬
gliedern gewählt und von dem Könige bestätigt. Die Wahl hat spätestens
im Laufe des Januar stattzufinden und erfolgt in besonderer Sitzung in ge¬
heimer Wahl mittelst Wahlzetteln. An der Teilnahme an dieser Sitzung
verhinderte Mitglieder des Kollegiums haben die Gründe hierfür schriftlich
mitzuteilen. Außer den Wahlzetteln der in der Versammlung Anwesenden
sind Wahlzettel von Abwesenden nur dann anzunehmen, wenn sie in ver¬
siegelten, auf der Außenseite mit der eigenhändigen Unterschrift des Wählers
versehenen Couverts eingereicht werden, und wenn die Wahlversammlung
die Abwesenheit des Wählers für genügend gerechtfertigt erachtet. Die
Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden unter Zuziehung des Protokoll¬
führers gezählt, sodann die darauf verzeichneten Namen verlesen, hierauf
wird der Stimmen-Befund zu Protokoll verzeichnet. Als gewählt gilt, wer
die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Erhielt im ersten Wahlgange
niemand diese Mehrheit, so findet durch die in der Versammlung Anwesen¬
den eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die
meisten Stimmen erhalten haben. Hatten mehr als zwei der für die engere
Wahl in Betracht kommenden Kandidaten gleiche Stimmen, so entscheidet
das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, welche von ihnen
auf die engere Wahl kommen. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit,
so sind beide Kandidaten dem Minister zu präsentieren. Die Bestätigung der
Wahl ist in spätestens acht Tagen nach derselben unter Mitteilung des
Wahlprotokolls bei dem Minister unter Vermittelung des Kuratoriums nach¬
zusuchen. Wird die Bestätigung versagt, so ist sofort eine neue Wahl in
den vorstehend vorgeschriebenen Formen vorzunehmen, und die Bestätigung
ebenfalls binnen acht Tagen nach der Neuwahl nachzusuchen. Sollte auch
die Bestätigung der zweiten Wahl versagt werden müssen, so wird dem
Könige ein Mitglied des engeren Lehrerkollegiums zur Bestätigung als
Rektor für die nächste Amtsperiode durch den Minister vorgeschlagen.
Die Amtsperiode des Rektors ist zweijährig und beginnt mit dem
1. April. Für den Fall, daß am Schluß der Amtsperiode der Nachfolger noch
nicht ernannt sein sollte, führt der frühere Rektor die Geschäfte bis zu
dieser Ernennung fort. Der Rektor wird in Behinderungsfällen oder bei