Volltext: Die Königliche Landwirtschaftliche Hochschule in Berlin. Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens

5. Prüfungen. 
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e) Die Diplomprüfung für Brauerei-Ingenieure. 
Diese Prüfung ist erst ganz neuerdings eingeführt. Auf Antrag 
des Geh. Regierungsrat Prof. Dr. Delbrück beschloß das engere Lehrer¬ 
kollegium, am 21. November 1903, den Entwurf zu einer Prüfungs¬ 
ordnung für Brauerei-Ingenieure dem Herrn Minister zur Genehmi¬ 
gung zu empfehlen, und unter dem 5. Januar 1904 erfolgte die 
ministerielle Bestätigung desselben. Es hat damit das technologische 
Studium für das Braugewerbe, die staatliche Sanktion erhalten und es 
ist nunmehr in Analogie der staatlichen Prüfungen an den technischen 
Hochschulen die Erlangung des Diploms als Brauerei-Ingenieur als 
Endziel des Brauereistudiums hergestellt. 
Bemerkung: Sämtliche Prüfungsordnungen, mit Ausnahme der für Geodäten 
und Kulturtechniker, sind im Anhänge zu dieser Festschrift abgedruckt. 
Das Doktor-Examen. 
Das höchste Ziel eines wissenschaftlich strebenden Landwirtes, den 
Doktortitel an der landwirtschaftlichen Hochschule zu erlangen, ist bis 
jetzt ihren Studierenden noch versagt. Sie sind in der Beziehung in 
einer viel ungünstigeren Lage als ihre Kommilitonen an den landwirt¬ 
schaftlichen Universitätsinstituten. Dort ist mindestens ein Professor 
der landwirtschaftlichen Fächer Ordinarius in der philosophischen Fakultät, 
und ohne weiteres können die Doktoranden eine Arbeit aus dem land¬ 
wirtschaftlichen Gebiete als Dissertation einreichen. — Den Studierenden 
der landwirtschaftlichen Hochschule blieb, wenn sie das Doktorexamen 
ablegen wollten, nichts anderes übrig, als sich an einer Universität 
immatrikulieren zu lassen, um dort die letzten Semester zu studieren. 
Dabei wurden ihnen aber die an der landwirtschaftlichen Hochschule 
verbrachten Semester oft nur zum kleineren Teil angerechnet; vor allem 
herrschte in der Hinsicht keine Einheitlichkeit auf den verschiedenen 
Universitäten. Das ist für die preußischen Universitäten, dank einer 
Verfügung des Herrn Ministers für die geistlichen Angelegenheiten vom 
16. September 1897, mehr geregelt worden, wenn auch noch nicht 
vollkommen. Kraft dieses Erlasses sind die philosophischen Fakultäten 
der preußischen Universitäten bis auf weiteres ermächtigt worden, 
Semester, welche an technischen und landwirtschaftlichen Hochschulen 
Preußens zurückgelegt sind, nach ihrem eigenen Ermessen auf das 
nachzuweisende akademische Triennium, sei es zum teil oder ganz, zur 
Anrechnung zu bringen, sofern es sich um die Zulassung zur Promotion 
in Fächern handelt, welche zum Lehrgebiet jener Anstalten gehören. 
Die sonstigen Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion bleiben 
unberührt. 
Wie man sieht, ist es immer noch in das Ermessen der Fakultät 
gestellt, wie viele der Semester sie anrechnen will. Da aber immer mehr
	        
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