5. Prüfungen.
277
e) Die Diplomprüfung für Brauerei-Ingenieure.
Diese Prüfung ist erst ganz neuerdings eingeführt. Auf Antrag
des Geh. Regierungsrat Prof. Dr. Delbrück beschloß das engere Lehrer¬
kollegium, am 21. November 1903, den Entwurf zu einer Prüfungs¬
ordnung für Brauerei-Ingenieure dem Herrn Minister zur Genehmi¬
gung zu empfehlen, und unter dem 5. Januar 1904 erfolgte die
ministerielle Bestätigung desselben. Es hat damit das technologische
Studium für das Braugewerbe, die staatliche Sanktion erhalten und es
ist nunmehr in Analogie der staatlichen Prüfungen an den technischen
Hochschulen die Erlangung des Diploms als Brauerei-Ingenieur als
Endziel des Brauereistudiums hergestellt.
Bemerkung: Sämtliche Prüfungsordnungen, mit Ausnahme der für Geodäten
und Kulturtechniker, sind im Anhänge zu dieser Festschrift abgedruckt.
Das Doktor-Examen.
Das höchste Ziel eines wissenschaftlich strebenden Landwirtes, den
Doktortitel an der landwirtschaftlichen Hochschule zu erlangen, ist bis
jetzt ihren Studierenden noch versagt. Sie sind in der Beziehung in
einer viel ungünstigeren Lage als ihre Kommilitonen an den landwirt¬
schaftlichen Universitätsinstituten. Dort ist mindestens ein Professor
der landwirtschaftlichen Fächer Ordinarius in der philosophischen Fakultät,
und ohne weiteres können die Doktoranden eine Arbeit aus dem land¬
wirtschaftlichen Gebiete als Dissertation einreichen. — Den Studierenden
der landwirtschaftlichen Hochschule blieb, wenn sie das Doktorexamen
ablegen wollten, nichts anderes übrig, als sich an einer Universität
immatrikulieren zu lassen, um dort die letzten Semester zu studieren.
Dabei wurden ihnen aber die an der landwirtschaftlichen Hochschule
verbrachten Semester oft nur zum kleineren Teil angerechnet; vor allem
herrschte in der Hinsicht keine Einheitlichkeit auf den verschiedenen
Universitäten. Das ist für die preußischen Universitäten, dank einer
Verfügung des Herrn Ministers für die geistlichen Angelegenheiten vom
16. September 1897, mehr geregelt worden, wenn auch noch nicht
vollkommen. Kraft dieses Erlasses sind die philosophischen Fakultäten
der preußischen Universitäten bis auf weiteres ermächtigt worden,
Semester, welche an technischen und landwirtschaftlichen Hochschulen
Preußens zurückgelegt sind, nach ihrem eigenen Ermessen auf das
nachzuweisende akademische Triennium, sei es zum teil oder ganz, zur
Anrechnung zu bringen, sofern es sich um die Zulassung zur Promotion
in Fächern handelt, welche zum Lehrgebiet jener Anstalten gehören.
Die sonstigen Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion bleiben
unberührt.
Wie man sieht, ist es immer noch in das Ermessen der Fakultät
gestellt, wie viele der Semester sie anrechnen will. Da aber immer mehr