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Einnahm9n
der
stit.tsl1erren.
Erzbiskhöfe.
gnügen1. Kein zum Bischof Erwcihlter sollte seine Pfründe
behalten, und so das Verbotene Einziehen von Stiftsstellen
herbeiführen T.
Der Chorherr durfte über die Einnahmen des Jahres, in
welchem er starb, nach Belieben schalten; hatte er es aber
unterlassen, so wurden nur feine beweglichen Güter zur Be:
zCIhkUng seiner Schulden verwandt, und die übrigen Jah:
reseinkünfte fielen an die KircheD. 3uweilen vermachte der
Stiftsherr dieselben dem Kapitel, unter der Bedingung,
daß man .für ihn desto mehr Seelenmessen lese4; oder es
ward festgesetzt: daß die Pfründe nach Ablauf des Gna:
denjahres, so wie bei anderweiter Erledigüng, zum Besten
der .Kirrhe, ein Jahr lang unbesetzt bleiben solle5. Die
einstweilige Verwaltung erledigter Pfründen stand gewöhn:
lich dem ganzen Kapitel, nicht dem Propste allein zu S.
Von
den
Erzb.ischöfCUi
Der Erzbischof war der nächste Obere der, zu seiner
Landschaft gehörigen, Bischisfe7. Er sollte ihre Tüchtigkeit
prüfen, sie weihen, ihre Sprengel bereisen, in gewissen Fest:
ten Berufungen von ihren Aussprükhen annehmen, sie zu:
reehtweisen, gegen weltliche 2Cngriffe unterstützen u. A. in.
Schon hieraus ergiebt sich, daß dies Verhältniß den BE:
fchöfen bald vortheilhaft, bald nachtheilig erschien, und daß
in lehtem Falle höhere geistliche oder weltliche Hülfe ge:
sucht wurde. Einerseits mußte man es für nothwendig hat:
ten, mehre Bischöfe einer gleichen Aufsicht zu unterwerfen,
l Ekfukt. cbkon. S. Petkin. zu l233.
J Inn0o. lll epist. VII, 25; I, l9I.
I Wijkc1tw. subsid. I, l69, 375; lX, 406.s Mimei op. t1ipl. ll, 96l.
C Wükc1tw. suhsid. IX, 89.
S Mikaeus Ill, 89.
S So war es wenigstens in Mainz. Joaanis sckipt. I, 536.
T In Deutschland waren um 1l20 sechs Erzbisthümcr cMainz, Triet,
Köln, Magdeburg, Bremen, SalzburgJ und fünf1u1ddrcißfg Bischöfe.
Das Nähere bei Stenzel l, 736.