Vorrechte
der
deutschen
Priilaten.
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selbst gehaltenen Reich6tage. Nur wenn der König selbst in t220.
eine solche Stadt kommt, so hört, für die Zeit seiner An:
wesenheit, die Gewalt der Fürsien auf und er herrscht allein.ll
Von diesen Bewilligungen haben Einige die Freiheit,
Andere den Verfall Deutschlands abgeleitet, sie nachdem sie
sich auf diesen oder jenen einseitigen, oder erst in späteren
Zeiten aufgefundenen Standpunkt stellten. Damals mochte
für deren Inhalt Folgendes angeführt werben: das Spolien:
recht oder das, Recht des Königs den beweglichen Nachlaß
verstorbener Prälaten an sich zu nehmen, isi eine uunatür:
liche, einseitig drückende und im Ganzen,sbei den leichten
Unterfchleifen, nur wenig eintragende Steuer; weshalb in
dem Wunsche nach ihrer Aufhebung nichts Unbilliges, kund
in der.Bewilligung dieser Aufhebung kein wesentlicher, un:
ersetzlieher Verlust liegt. Auch hat ja Otto IV bereits dar:
auf Verzicht geleistetI und Friedrich kann unmöglich seine
Macht in diesem Augenblick über das in den letzten Zeiten
anerkannte Maaß erweitern. Dasselbe gilt von der wieder:
holten Anerkenntniß bereits urkundlich oorhandener Rechte
der Geisilichen,s und von dem Versprechen keine neuen, Mi1nz:
stätten anzulegen. Dennsder letzten sind schon zu viel und
wahrscheinlich hätte der König größeren Vortheil, wenn er
von einer einzigen Stelle aus mit verdoppelten Kräften auf
das Münzwesen wirkte,sund dadurch alle anderen Münz:
stritten und Prägungen unbedeutend machte. Das Ver:
bot, diensiPslichtige oder leibeigene Personen in die Städte
aufzunehmen, besteht schon seit längerer Zeit; und es wäre
unbillig, vom Kaiser eine Aufhebung dieser und ähnlicher
BerhältuiHe, mit Verletzung aller festsiehenden Gerechtsame,
zu verlangen. Selbst das. republikanische Mailands wo
: Vewmssskkcceks des muss as 21;2kc.sHskik. v11., 17, okig. gu21k.
Ill, 6s9, 755, obgleich Oktroi; Entsag11ngcn.wohl nie für ganz Deutsch:
Iand zur Anwendung kamen. Mehr davon in den kirchlichen Alters
thümcrn. ,
2 Gi2s1is2i zu 12n. D