410
ZUhlungen der
HEMbs2Yung der
Creditanstalt.
welche diese im Verhältnis; zu der abgelaufenen Zeit Anspruch
gehabt haben würden, zurü.ckgezahlt, während die andere
Hälfte der Creditanstalt zufiel. Die sogenannte Reform des
Monte delle doti, welcher, wie alle solche Banken, allerdings
einer Correction seiner Verwaltung bedurfte, war einer der
eingeftandenen Zwecke der Verfassungsänderung des J. 1480
gewesen, hatte aber den Eingriffen in dessen Vermögen Thüre
und Thor geöffnet. Im J.1485 erging ein Beschluß, gemäß
welchem nur ein Fünftel der Mitgift, also zweihundert
Gulden im obigen Falle, baar ausgezahlt, das 11ebrige in
ein Register, das Libro non it0, Buch des Nichtverabfolgten,
eingetragen und nun mit sieben Procent verzinst werden
sollte. Doch hiebei blieb es nicht. Sechs Jahre später
wurde der Zinsfuß auf drei Procent herabgeseyt1J. Dies
kam einem Bankerott nahe, und dieser Bankerott berührte
die Bürgerschaft aufs empfindlichste, während er den Staat
in Miscredit brachte. Während bis dahin in den meisten
Fällen die durch den Monte zahlbare Aussteuer genügt hatte,
wurden jetzt die Zuschüsse zu derselben bedeutend, ja für
manche Familien geradezu unerschwinglich. So nahm die
Zahl der Heiraten ab; daß man sich zu denselben erst der
Zustimmung des Oberhauptes des Staates versichern mußte,
würde unglaublich klingen, gehörte es nicht zum System
solchen Parteiregi1nents 2J. ,,Viele Jahre hindurch, sagt Ala:
manno Rinuccini If, war Lorenzo de, Mediei eifrig darauf
bedacht durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen die
große Creditanstalt der Gemeinde zugrundezurichten, zu dem
Zwecke sich deren Verpflichtungen zum Zahlen von Renten und
Aussteuer vom Halse zu schaffen, und über das sFinanzwesen
V Vakchi Buch x11I. am Schlusse. cVd. III. S. 37 ff.z
Z; Caneftrini a. a. O. S. MS. Gio. Cambi a. a. O.
3zRic0kc1i S. CxLv1.