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ruht. Jedes Mittel und jede Hülfe, welche darum die staatliche
Verwaltung für dieses Ziel erzeugt, wird in diesem Gedanken,
der es beherrschen muß, das Recht seiner Existenz nnd den Bei
weis seines NuSens finden. Aber es wird darin auch und in
dem obersten Satze, welcher wieder alle Verwaltung beherrscht
und bestimmt, seine Form und seinen Inhalt finden, ebenso wie
die persönliche Freiheit ihre Sicherheit, daß sie nicht unter dem
Deckmantel eines großen Prinzipes der unwürdigen Bevormun:
dung verfällt. Jede Verwaltung des Staates nämlich
ist und soll in ihrer Gesammtheit wie im einzel:
neu Fall nur die Erhaltung desselben sein. Das
ist der Gedanke, dessen Herrschaft die englische Freiheit, dessen
Vernichtung in Frankreich die sich überall geltend machende Be,
vormuudung erzeugt hat, und dessen Unklarheit in Deutschland
noch so viele Zweifel in dem gesammten Gebiet dessen, was wir
eben.Verwaltung nennen, ungelöst läßt.
Soweit nun die stattliche Verwaltung die Unvollkommens
heit der Persönlichkeit ergänzen muß, um diese in der Freiheit
nnd Ausschließlichkeit ihrer Geltendn1achung zu erhalten, soweit
und so soll dieselbe auch die Mittel dafür bieten. Und innere
halb der Grenzen dieses Satzes finden wir denn auch für unsern
Gegenstand, in dessen Rechtsbestand die Verwaltung des Staas
tes eine so große Thätigkeit entfalten muß, die Form und den
Inhalt derselben. Wie diese Thätigkeit in erster und eben rein
verwaltender Richtung nach der bestehenden Gesetzgebung in der
Summe der Vorschriften über die Eintragung, die Eintragungss
rollen und die Patentertheilung für Erfindungen, Muster und
Marien beruht, so wird Form und Inhalt dieser Verwaltungss
acte auch so organisirt sein müssen, daß sie eben in Wahrheit
nichts anderes sein können als die Mittel und Wege der Eri
haltung des Rechtes der Erfindungen, Muster und Marien. Die
Summe dieser Aufgabe wird sich in dem Satze finden, den wir
an die Spitze jedes einzelnen Theiles derselben stellen müssen,