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Die Gerechtigkeit der Forderung, mit diesen Grundsätzen zu brechen,
liegt, wenn überhaupt das Gesetz ein Rechts der Kunst und Wiss
senschaft als freie Erwerbskräfte oder als 1nitwerbende Kräfte
in Gewerbe und Industrie anerkannt, in der Natur der Sache
selbst nnd nur die blindeste Inconsequenz kann sich dagegen auf;
lehnen.
Neben dem Umfang und Inhalt des Rechtes der Erwerbss
kraft der Kunst und Wissenschaft in Gewerbe und Industrie ist
die Frage nach der Form der Durchführung und Gelteudma:
chung desselben eine ganz nebensächliche. Ist das Was eines
Privatrechtes sichergestellt, so findet das Wie seiner äußeren
Erscheinung durch den Begriff desselben selbst seine Erklärung.
Das Ersindungsrecht, das Musterrecht und Recht der Marke
wird in dieser Richtung alle Eigenschaften der Privatrechte in
Anspruch nehmen. Es wird durch die in ihrer Freiheit und
Ausschließlichkeit allein berechtigte Person geübt werden können,
wie durch jene, auf die es von dieser in der Form irgend eines
durch das Gesetz anerkannten Aktes übergeht. Erfindungss und
Musterrecht, wie das Recht der Marke können also gekauft und
verkauft, übertragen durch jede gesetzliche Form, cedirt, vererbt,
in Besitz und Pfand gegeben werden. Diese Eigenschaften aller
Privatrechte auch auf die Erwerbskraft und ihr Recht übertrug
gen, werden natürlich in der Form zur Geltung kommen käng
neu, welche für die verschiedenen Gegenstände die einzelnen Theile
des Rechtes selbst bestimmen.
Beim Erfindungs: nnd Musterrecht kann diese gar keinem
Zweifel unterliegen, da die Form der privatlichen Geschäfte
durch den körperlich erkennbaren und faßbaren Gegenstand selbst
gegeben ist. Auch im Markenrecht tritt dasselbe Verhältnis; ein,
allein es dürfte auf den ersten Blick nicht gleich jede Schwierigi
keit gelöst erscheinen. Im Vorhergehenden haben wir schon ge:
zeigt, daß die Marke an sich im gesammten Markenrecht gar