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Wohlthattt, da die Sicherheit alles Eigenthums die Grundbeg
dingung aller Industrie ist. CL. Tellkampfis Beiträge zur Nu,
tionalöconomie und .Handelspolitik 1851, l. Heft, S. 27 u. ff.J
Da aber diese Auffassung, welche ja auch die Englands und
Frankreichs ist, der deutschen Gesetzgebung in ihrer Starrheit
widerstrebt, ist sie ihr gegenüber and; ohnmcichtig, ganz qbge;
sehen davon, daß man niemals aus der Wohlthätigkeit und der
bloßen Nützlichkeit eine gesetzbildende Gewalt überzeugend wird
schaffen können. Eine andere Gruppe der Theoretiker verläßt die
Eigenthumstheorie und sieht im Erfindungsrecht einen Vertrag
mit dem Erfinder und dem Staat auf zeitweiligen Schutz, wie
Kleinschrodt, Til1iere und in seiner Besprechung des erst:
genannten Werkes und anderer Mak0witzka CUeberschau der deutg
schen GeseSgebungJ. Diese Theorie findet seit neuester Zeit zus
meist in England, selbst in den sachverständigen Commissionen,,
Eingang. Auch L. Stein erklärt sich für dieselbe und ist zugleich
der Einzige, der in seiner leider nur ganz flüchtigen Skiz;irung
des Gegenstandes darauf hindeutet, daß die Frage des Erfins
dungsrechtes eben so mit dem Musterschutg, wie beide mit der
Frage des sogenannten geistigen Eigenthums innig verwandt sind,
und in der Theorie so wenig, als in der Gesetzgebung getrennt
werden sollte. Zum großen Theil aber sind es in dieser Theorie
gerade nur Nützlichkeitsgründe, aus denen man ,,die Möglichkeit,7t
das ,,wenigstens WünschenstvertheH u. s. w. eines Gesetzes oder
einer größeren Gleichheit der Gesehe unseres Gegenstandes abzus
leiten sucht.
Wenn nun die Staaten in ihrer Theorie, Rechtspraxis
und Gesetzgebung, ihren eigenen Interessen und Unterthanen
gegenüber so schwankend und unsicher sind, so ist es natürlich,
daß sie die Forderung, das nationale Recht zu einem internas
tionalen zu gestalten mit aller Entschiedenheit zurückweisen.
Aber gerade in dieser Entschiedenheit treten die Gründe, welche
die Verweigerung eines Allen gleichen und gerechten Gesehes be: