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Carsten57
Ankunft und Kindheit.
sondern verbessert worden.t Sie bittet dann um eine zweimonati
liche Frist, die ihr auch von dem Magistrate bewilligt wird. Erst
im Februar des folgenden 7Jahres C1763J erscheint sie unter
Begleitung eines selbstgewählten Kurators wieder vor Gericht, um
auf Grund eines vorher ordnungsmäßig errichteten und von ihr
eidlich unterschriebenen Jnventars über ihre und ihres verstorbenen
Mannes Güter einen Erbi und Teilungsvertrag ,abzuschließen, der
fürs alle späteren Aussagen und Vergleiche maßgebend blieb. Die
Urkunde vom 28. Februar 1763 ergibt nicht nur ein vollkommen
genaues Bild von der finanziellen Lage der Familie, sondern zeigt
auch, wie Mutter und Vormünder damals über die Zukunft der
Kinder gedacht haben. Nach Abzug der gesamten Schulden und
gerichtlichen Kosten, sowie derjenigen Gelder, die früher schon für
die Kinder erster Ehe ausgeseHt waren, blieb von der ganzen zu
2398 Thalern 29 Schilling C8635 Mk.J geschähten Masse eine
Summe von dreizehuhundert Thalern C4680 Mk.J zur Teilung
übrig, von denen die Witwe nach Stadtrecht die eine Hälfte, die
Kinder die andere erhielten, so daß jedem der Söhne hundertundi
dreißig, jeder Tochter fünfundsechzig Thaler als väterliches Vers
mögen zufielen. Indem damit zugleich der Mutter Mühle und
Wohnhaus als erbi und eigentümlicher Besitz überwiesen ward und
die Vormünder auf einen öffentlichen Verkauf verzichteten, vers
pslichtete sie sich, den Stiefkindern ihr Erbe bei erlangter Mündigs
keit auszuzahlen und alle Verbindlichkeiten, die ihr verstorbener
Mann ihnen gegenüber übernommen, getreulich zu erfüllen. Ihren
leiblichen Kindern verspricht sie alles, was ihnen an Vatergeldern
ausgeseHt sei, ungekränkt zu lassen und aus mütterlicher Liebe
und Zuneigung nicht einmal die Alimentation und alle anderen
Kosten, die mit ihrer Erziehung wegen ihres zarten Alters. noch
verbunden seien, in Anrechnung zu bringen. Ihre Tochter will