und
Kunst
Moral.
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Ausfluß des GerechtigkeitSgefithls in seiner ursprünglichen
unkultivirten Form und will im Grunde nichts als den
Beleidiger zur Reue und dadurch zur Anerkennung der
menschlichen Würde bewegen, welche dieser im Beleidigten
verkannt hat. Von dem Augenblicke jedoch, wo unser
Gegner sein Unrecht einsieht, unsere Verzeihung erbittet
und seinen Fehler gutzumachen verlangt, hört unser Rache:
durst auf, und wenn wir keine Wilden sind, haben wir
nichts mehr zu thun, als ihm die Hand zu geben. So
kann auch die Gesellschaft die Rache nur dadurch veredeln,
das; sie die Strafe in Besserung verwandelt. Freilich
bleibt auch die unfreiwillige Besserung ein gewaltsames
Mittel, das jedoch einerseits durch die soziale Notwendig:
lett des Reehtsbestands, andrerseits durch die mangelhafte
Zurechnungi3fähigkeit des Besserungsbediirftigen, der erst
zur Freiheit erzogen werden 1nuf;, gerechtfertigt wird.
Auch ist der Uebertretung gegenüber die Sühne in Form
einer Buße nicht zu entbehren, weil das GeseH einer
Sanktion bedarf. Aber gleichwohl ist es zweierlei, ob
die Justiz auf dem Standpunkte sozialer Notwehr oder
auf dem moralischer Sirasbefugnis steht; ob sie vom
Prinzip der Vergütung und Besserung, oder von dem
der Ahndung und Vergeltung ausgeht; denn nur in
ersterem Falle wird sie zur Gerechtigkeit, deren Grundlage
,die Notwendigkeit, deren Ziel die Freiheit ist.
Die austeileude Gerechtigkeit beruht somit lediglich
auf der sozialen Notwendigkeit, die Kollektivität zu ver:
teidigen und zu erhalten, und sie hat daher ihre Thätigkeit