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Erster Abschnitt.
Der Weg der zunftgeschichtlichen Forschung.
Handwerker auf dem platten
gelingt. es ihnen, eine freiere
besserte Stellung zu erlangen.
Lande mehr vereinzelt
und gegenüber anderen
vorkommen,
Klassen ge-
Mittelalter, Leipzig 1886 Bd. I S. 54
Verwaltungsorganisnlus des Großgrund-
Vgl. Deutsches Wirtschaftsleben im
und 1166; s. auch die Schilderung des
besitzes, a. a. O. S. 719 f. und 776 f.
Die rechtsgeschichtliche Wissenschaft hatte in langer Arbeit die
Systematik der verschiedenen Kreise des Deutschen Rechts unter-
sucht und dabei die juristischen Grundlagen des für die Stellung des
Handwerks besonders wichtigen H 0 f r e c h t s dargestellt. Die
Rechtssätze, ihr juristischer Inhalt und ihre Entwicklung waren in
Einzeluntersuchungen behandelt worden. A n d r e a s H e u s l e r ,
dessen hohe Begabung in der Klarlegung geschichtlicher Triebkräfte
wir bereits kennen lernten, unternahm es jetzt, die Bedeutung der
hofrechtlichen Einrichtungen nach der rein geschichtlichen Seite zu-
sammenzufassen und der Einwirkung des Hofrechts auf die staat-
liche und soziale Entwicklung eine bündige Formulierung zu geben.
Äußerlich ist die Darlegung es entspricht dies der Sache, nicht
minder aber vielleicht dem Temperament des Verfassers ein-
gekleidet in die Form eines Angriffs. H eu sler geht aus von der
Lobrede, mit der Rudolf J hering die Freiheit des römischen
Eigentums rühmt, während die "reichere Entwicklung des Eigentums-
begriffs im deutschen Rechte" mit offenbarem Spott bedacht wird.
Indes, in unmittelbarem Anschluß an diese Auffassung, bezeichnet
J h e r i n g selber die schadhafte Gestaltung des Systems der römischen
Güterverteilung als den Todeskeim, an dem Rom zugrunde gegangen
ist, indem infolge des Drucks der Kriege der freie Bauernstand ver-
drängt wurde und die Latifundienbildung zur Herrschaft gelangte.
Das ist ja, erwidert Heusler, wie von der Zeit Karls des
Großen geschrieben; aber warum ist für Deutschland damit nicht
der Todeskeim gelegt worden, warum hat es diese soziale Frage, die
Rom nicht zu lösen vermocht hat, so über Erwarten gut gelöst?
Nur vermittelst dieser sogenannten reicheren Entwicklung des
Eigentumsbegriffs. Alle die kleinen Leute, die sich, zumal in der
Hofverfassung, eine neue rechtliche Existenz erwarben, wären von
öffentlicher Gewalt und vom Volksrechte wohl oder übel in der
Hauptsache doch schutzlos gelassen, dem' starren Eigentum der