Volltext: Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerkerverbände des Mittelalters

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Fünfter 
Abschnitt. 
Gerade in dem notwendigen Kampf gegen die überlieferte gewerb- 
liche Polizei und Rechtsprechung liegt eine der Ursachen der Zunft- 
bewegung. Die Zeit der Zunftentstehung ist die Zeit eines tiefen Ver- 
falls der Rechtspflege auf den Gebieten des wirtschaftlichen Verkehrs. 
Allenthalben finden wir das Zeugnis, daß die Gerichtsbarkeit. in Ge- 
werbesachen nur ein Mittel der Ausbeutung und der Erpressung gegen- 
über den Gewerbetreibenden geworden warl; in den Urkunden wird 
es immer wieder ausgesprochen, daß das Privileg einen Schutz gegen 
die Übergriffe der Amtsleute gewähren soll, „denen es nicht um die 
Ehrlichkeit im Gewerbe, sondern um die Eintreibung von Geldbußen 
zu tun ist z." Das wirtschaftliche Emporsteigen mußte den Hand- 
werkerstand notwendigerweise immer weiter entfernen von den Ein- 
richtungen der Marktpolizei und zwar in einer doppelten Richtung: 
die Handwerker entziehen sich der seitherigen, von Gewerbefremden 
ausgeübten Gerichtsbarkeit; und die Ordnung des Gewerbeverkehrs 
wird aufgebaut nicht auf der Bestrafung, sondern auf der vorbeugenden 
Verhinderung der Unehrlichkeit. Zwischen beiden Gebieten besteht 
kein Anschluß, sondern ein voller Gegensatz der Entwicklung. 
Daß es sich bei dem Marktwesen und den Handwerkerverbänden um gänzlich 
verschiedene Gebiete handelt, hat sich in den Urkunden über das organisierte 
Handwerk, oben I. bis IV. Abschnitt, zur Genüge gezeigt. Im einzelnen sei noch 
auf dieu Vorschrift des „forum postulare" in Basel und des Gewerbekaufs bei den 
alten Amtern hingewiesen, Einrichtungen, aus denen sich ergibt, daß Markt- 
regelung und Handwerkerverband verschiedenen Ausgangspunkt haben. 
Doch auch außerhalb des Bereichs des Marktwesens fehlt in den 
wirtschaftsgeschichtlichen Zeugnissen des vorliegenden Abschnitts jeder 
Zusammenhang mit der Zunftentstehung. Die sämtlichen hier S. 259 
bis 278 besprochenen Urkunden von dem Edictum pistense bis zu der 
Sententia von Worms kennen  obwohl sie durchweg Handwerker- 
schaften und Gesamtheiten von Gewerbetreibenden behandeln  weder 
einen Zunftverband noch irgend eine zunftmäßige Organisation oder 
einen Ansatz zu zunftmäßiger Verwaltung; selbst das alte grundherrliche 
Amt wird nur in den zwei späteren Urkunden von Chälons und Meaux 
(1189 und 1218) erwähnt. Die Zunftverfassung ist dieser langen Reihe 
von Gewerbeurkunden vollständig fremd. Die gewerbegeschichtliche 
1 Oben S. 25, 71, 133 und 168; 
32. 
2 Gewerberecht S. 148 Anm. 
vgl. 
GRUPP: 
Deutsche 
Stadprechte,
	        
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