Vierter
Abschnitt.
Dex
Zunftzwaxlg.
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ihnen herausgetretenen Handwerkerschaften fast durchweg fremd 1.
Bei einigen Ämtern fanden wir das Prinzip der Amtsbürtigkeit, das
im geraden Gegensatz zu dem Zunftzwang, nicht die gewerberecht-
liche Einbeziehung, sondern den personenrechtlichen Abschluß fordert.
Das Magisterium kennt regelmäßig kein besonders verliehenes Zwangs-
recht, obwohl gerade die Magisterien durchweg finanzielle Leistungen
aufzubringen und beizutreiben haben; es genügt auch hierzu das
überlieferte Recht des Amtes. Der w e i t a u s g r ö ß e r e Teil
gerade der ältesten Handwerkerschaften besteht also ohne den Zunft-
zwang bzw. Amtszwang 2.
Für die Stellung der übrigen Handwerkerverbände wollen wir
das Material aus einer Reihe von Städten zusammenstellen, die bis
zum Jahre 1250 Zunftprivilegien empfangen haben und demnach
um die Mitte des 13. Jahrhunderts bereits die zünftlerische Verfassung
besaßen. Nach den Urkunden haben wir drei engere Formen des
Zunftzwangs zu unterscheiden: 1. das Zwangsrecht gegenüber den
eigenen Angehörigen der Zunft; 2. der unbedingte Zwang, der alle
Gewerbetreibenden am Orte in die Zunft einbezieht; und schließlich
3. der Zwang gegenüber den Stadtfremden, die an dem Marktverkehr
teilnehmen.
Nicht bloß innerhalb des Zunftwesens, sondern innerhalb je d er
einzelnen Stadt ist das Verhältnis zu den Zwangsrechten
ein durchaus ungleichmäßiges. In Köln erhalten die Ziechenweber
den unbedingten Zwang, die Drechsler und Hutmacher haben da-
gegen keinen Zwang. In Magdeburg haben die Schuster ein Zwangs-
recht gegenüber den Stadtfremden, die den Markt beziehen, die Ge-
wandschneider und Schilderer haben das unbedingte, die Schwert-
feger gar kein Zwangsrecht. In gleicher Weise ist in Halberstadt
den Schustern und Webern (las Zwangsrecht gegenüber den zu Markt
kommenden Stadtfremden, den Krämern das unbedingte, den Hut-
machern keinerlei Zwangsrecht verliehen. In Helmstedt bestehen
die drei alten Innungen der Kramer, Knochenhauer, Schmiede
ohne Zwang, dagegen empfangen ihn die neuen Innungen der
1 Die Goldschmiede von Braunschweig empfangen mit dem Übergang des
Magisteriums den Zunftzwang, die Magdeburger Schuster bei dem gleichen An-
laß das Zwangsrecht gegenüber den Stadtfremden.
1 Vgl hierzu Geerin g S. 13.