Volltext: Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerkerverbände des Mittelalters

Vierter 
Abschnitt. 
Dex 
Zunftzwaxlg. 
251 
ihnen herausgetretenen Handwerkerschaften fast durchweg fremd 1. 
Bei einigen Ämtern fanden wir das Prinzip der Amtsbürtigkeit, das 
im geraden Gegensatz zu dem Zunftzwang, nicht die gewerberecht- 
liche Einbeziehung, sondern den personenrechtlichen Abschluß fordert. 
Das Magisterium kennt regelmäßig kein besonders verliehenes Zwangs- 
recht, obwohl gerade die Magisterien durchweg finanzielle Leistungen 
aufzubringen und beizutreiben haben; es genügt auch hierzu das 
überlieferte Recht des Amtes. Der w e i t a u s g r ö ß e r e Teil 
gerade der ältesten Handwerkerschaften besteht also ohne den Zunft- 
zwang bzw. Amtszwang 2. 
Für die Stellung der übrigen Handwerkerverbände wollen wir 
das Material aus einer Reihe von Städten zusammenstellen, die bis 
zum Jahre 1250 Zunftprivilegien empfangen haben und demnach 
um die Mitte des 13. Jahrhunderts bereits die zünftlerische Verfassung 
besaßen. Nach den Urkunden haben wir drei engere Formen des 
Zunftzwangs zu unterscheiden: 1. das Zwangsrecht gegenüber den 
eigenen Angehörigen der Zunft; 2. der unbedingte Zwang, der alle 
Gewerbetreibenden am Orte in die Zunft einbezieht; und schließlich 
3. der Zwang gegenüber den Stadtfremden, die an dem Marktverkehr 
teilnehmen. 
Nicht bloß innerhalb des Zunftwesens, sondern innerhalb je d er 
einzelnen Stadt ist das Verhältnis zu den Zwangsrechten 
ein durchaus ungleichmäßiges. In Köln erhalten die Ziechenweber 
den unbedingten Zwang, die Drechsler und Hutmacher haben da- 
gegen keinen Zwang. In Magdeburg haben die Schuster ein Zwangs- 
recht gegenüber den Stadtfremden, die den Markt beziehen, die Ge- 
wandschneider und Schilderer haben das unbedingte, die Schwert- 
feger gar kein Zwangsrecht. In gleicher Weise ist in Halberstadt 
den Schustern und Webern (las Zwangsrecht gegenüber den zu Markt 
kommenden Stadtfremden, den Krämern das unbedingte, den Hut- 
machern keinerlei Zwangsrecht verliehen. In Helmstedt bestehen 
die drei alten Innungen der Kramer, Knochenhauer, Schmiede 
ohne Zwang, dagegen empfangen ihn die neuen Innungen der 
1 Die Goldschmiede von Braunschweig empfangen mit dem Übergang des 
Magisteriums den Zunftzwang, die Magdeburger Schuster bei dem gleichen An- 
laß das Zwangsrecht gegenüber den Stadtfremden. 
1 Vgl hierzu Geerin g S. 13. 
	        
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