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Dritter Abschnitt.
Das Magisterium.
erblichen Stellenbesitz gegründete Genossenschaft der Hausgenossen
oder das Magisterium der Bäcker, das den; gesamten Organismus der
Selbstverwaltung des Gewerbewesens umschloß.
B. Leipzig. Magdeburg. Braunschweig.
In der Geschichte des Leipziger Gewerbewesens nimmt das
Magisterium eine breite Stelle ein. Die magisterialen Gewerbe sind
auch hier die einzigen, die ihr Recht und ihre Organisation aus der
älteren Zeit überkommen haben. Urkundliche Berichte sind uns
erhalten von den Magisterien der Kramer, der Gerber und Schuster
mit den Altflickern, der Fischer; als Wahrscheinlich ist ferner der
Bestand eines Magisteriums der Bäcker anzusetzen.
Das Recht des Kramermagisteriums wird uns überliefert in einem
Eintrag des Lehnbuches Markgraf Friedrichs vom Jahre 1349 und
in einer Aufzeichnung des Jahres 1368, die einen Streit zwischen
dem Amtsmagister und den Kramern betrifft. Der Magister hatte
danach die Gerichtsbarkeit über die Kramer. An Einkünften stand
dem Magister sein Gewette zu, das von altersher sechs Denare bzw.
drei Denare betrug; ferner schuldeten ihm die Kramer einen Jahr-
zins von einem Pfund Pfennige. Das Sonderrecht des Amtes hatte
sich im 14. Jahrhundert erhalten; der Streit des Magisters mit den
Kramern drehte sich nicht um die Ausübung oder Ausdehnung der
Gerichtsbarkeit die letztere selbst war unbestritten sondern
nur um die rechtswidrige Erhöhung der Bußen.
Mag. u. Frat. S. 132. In seiner Untersuchung über die Leipziger Kramer-
innung (Leipzig 1901) begründet Siegfried Moltke die Ansicht, daB der
in der obenerwähnten Urkunde gebrauchte Ausdruck "Gewerke" nicht (wie ich
angenommen habe) durch "Geselle" wiederzugeben sei; der "Gewerke" ist bei
den Kramern vielmehr Vollgenosse d. h. vollberechtigtes Mitglied des Amtes.
Moltke erklärt das Gewette von 6 Den. für den Gerichtszins des
Magisteriums, den j e d e r Kramer an den Magister zu entrichten hatte; wogegen
der Satz von 3 den. die Buße darstellt, die im Einzelfall von dem an der Klage-
sache beteiligten Amtsgenossen zu zahlen war; a. a. O. S. 9.
Über das zunftgeschichtlich sehr bemerkenswerte Magisterium
der Gerber und Schuster, denen als abhangiges Gewerbe die Flick-
schuster (Altbüßer) beigegeben waren, berichtet uns ein Eintrag des
Lehnbuches vom Jahre 1349. An der Spitze des Gesamtmagisteriums
stand ein Magister, dem die Gerichtsgeschäfte oblagen. Die Gerichts-
barkeit ist die allgemeine magisteriale; sie umfaßt alle klagbaren