Volltext: Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerkerverbände des Mittelalters

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Dritter Abschnitt. 
Das Magisterium. 
erblichen Stellenbesitz gegründete Genossenschaft der Hausgenossen 
oder das Magisterium der Bäcker, das den; gesamten Organismus der 
Selbstverwaltung des Gewerbewesens umschloß. 
B. Leipzig. Magdeburg. Braunschweig. 
In der Geschichte des Leipziger Gewerbewesens nimmt das 
Magisterium eine breite Stelle ein. Die magisterialen Gewerbe sind 
auch hier die einzigen, die ihr Recht und ihre Organisation aus der 
älteren Zeit überkommen haben. Urkundliche Berichte sind uns 
erhalten von den Magisterien der Kramer, der Gerber und Schuster 
mit den Altflickern, der Fischer; als Wahrscheinlich ist ferner der 
Bestand eines Magisteriums der Bäcker anzusetzen. 
Das Recht des Kramermagisteriums wird uns überliefert in einem 
Eintrag des Lehnbuches Markgraf Friedrichs vom Jahre 1349 und 
in einer Aufzeichnung des Jahres 1368, die einen Streit zwischen 
dem Amtsmagister und den Kramern betrifft. Der Magister hatte 
danach die Gerichtsbarkeit über die Kramer. An Einkünften stand 
dem Magister sein Gewette zu, das von altersher sechs Denare bzw. 
drei Denare betrug; ferner schuldeten ihm die Kramer einen Jahr- 
zins von einem Pfund Pfennige. Das Sonderrecht des Amtes hatte 
sich im 14. Jahrhundert erhalten; der Streit des Magisters mit den 
Kramern drehte sich nicht um die Ausübung oder Ausdehnung der 
Gerichtsbarkeit  die letztere selbst war unbestritten  sondern 
nur um die rechtswidrige Erhöhung der Bußen. 
Mag. u. Frat. S. 132. In seiner Untersuchung über die Leipziger Kramer- 
innung (Leipzig 1901) begründet Siegfried Moltke die Ansicht, daB der 
in der obenerwähnten Urkunde gebrauchte Ausdruck "Gewerke" nicht (wie ich 
angenommen habe) durch "Geselle" wiederzugeben sei; der "Gewerke" ist bei 
den Kramern vielmehr Vollgenosse d. h. vollberechtigtes Mitglied des Amtes. 
Moltke erklärt das Gewette von 6 Den. für den Gerichtszins des 
Magisteriums, den j e d e r Kramer an den Magister zu entrichten hatte; wogegen 
der Satz von 3 den. die Buße darstellt, die im Einzelfall von dem an der Klage- 
sache beteiligten Amtsgenossen zu zahlen war; a. a. O. S. 9. 
Über das zunftgeschichtlich sehr bemerkenswerte Magisterium 
der Gerber und Schuster, denen als abhangiges Gewerbe die Flick- 
schuster (Altbüßer) beigegeben waren, berichtet uns ein Eintrag des 
Lehnbuches vom Jahre 1349. An der Spitze des Gesamtmagisteriums 
stand ein Magister, dem die Gerichtsgeschäfte oblagen. Die Gerichts- 
barkeit ist die allgemeine magisteriale; sie umfaßt alle klagbaren
	        
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