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Dritter
Abschnitt.
Das Magisteriunl.
Drittes
Kapitel.
Die
Magisterien
im
Gebiet
des
alten
deutschen
Reichs.
Basel.
Das Gewerbewesen der Stadt Basel zeigt uns in genauer Scheidung
die drei Entwicklungsformen der Handwerkerverbände. Von den
Bruderschaften und den Ämtern Basels und deren Stellung in der
Zunftgeschichte hatten wir bereits in früheren Abschnitten zu sprechen;
auch das Magisterium ist hier zur Ausbildung gelangt. In dem Ver-
zeichnis der hofrechtlichen Beamtungen von ca. 1200, oben S. 201,
wird der Magister der Bäcker erwähnt; das gesamte Recht des magis-
terialen Amtes wurde im Jahre 1256 in Form eines Weistums er-
mittelt und aufgezeichnet.
Die Einrichtungen des Amtes und dessen eigentümliches Recht
haben die Aufmerksamkeit aller Bearbeiter der Baseler Lokalgeschichte
auf sich gezogen; wegen Mangels einer vergleichenden Untersuchung
wurde indes nur eine örtliche Besonderheit der Organisationsform
angenommen 1. Für uns bedürfen die Einrichtungen des Baseler
Amtes keiner Weiteren Erklärung; sie entsprechen in allen Teilen
dem uns bekannten Amtstypus. Das Magisterium der Bäcker steht
im Besitze des Viztum, der, da er Hofbeamter ist, bei dem Gewerbe
einen Vertreter mit Recht und Titel eines Magisters hat 2. Viztum
und Magister besitzen ihr Amt erblich und eigen; der Bischof kann
sie weder ernennen noch absetzen. Bei Neubesetzung des Bischofs-
stuhls empfangen sie die Neubelehnung. Die Gerichtsbarkeit ist die
allgemeine magisteriale. Der Magister hat das Gericht in allen Klagen,
ausgenommen in Gewalttat und Verbrechen, „die ans Blut gehen".
Der Instanzenzug geht vom Magister an den Viztum, und von da
an den Bischof. Den amtsfremden Behörden war die Einmischung
in den Gang des magisterialen Gerichts untersagt. Die gewerbliche
Schau und Aufsicht ist in den bei Magisterien üblichen Formen aus-
gestattet. Die Handwerkerschaft hat die Beteiligung an dem Ge-
1 Vgl. die Bearbeitung der Baseler Gewerbegeschichte von O c h s , F e c h t e r ,
Heusler, Geering.
2 S. oben S. 114.