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Dritter Abschnitt.
Das M;
lgisterium.
Bei der Gerichtsbarkeit sind wohl stillschweigend ausgenommen, wie bei den
anderen Magisterieil, die drei schweren Fälle. Wegen der Bedeutung von con-
suetudo s. oben S. 228.
Nach der Verleihung von 1160 finden wir den nächsten Bericht
über das Magisterium im Livre des metiers (l2ö8jl270). Der Stand
des Amtes hat sich inzwischen wesentlich verändert: die Hand-
werkerschaften haben ihre selbstverwaltenden Organe ausgebildet und
den inneren Zusammenhang mit dem gemeinsamen Amt verloren.
Die Einheit des Amtes ist von den Handwerkern aufgegeben, und die
öffentliche Gewalt unterstützt in deutlicher Weise die Sprengung des
alten Verbandes.
Von den fünf Gewerken des Magisteriums sind die drei haupt-
sächlichsten, nämlich die Rindschuster, Rotgerber und Weißgerber
unter den Statuten des Livre des metiers wiederum nicht aufge-
nommen, ganz wie wir dies bei den Fleischern fanden; dagegen haben
sich die beiden anderen Gewerke des Amtes, die Säckler und die
Lederbereiter, in das Livre des metiers eintragen lassen (s. oben S. 229).
Während die Säckler sich im übrigen der Gerichtsbarkeit des könig-
lichen Prevost unterstellen, erkennen sie zu Eingang ihres Statuts
an, daß sie dem Magisterium der Fünfgewerke angehören und ihm
zinspflichtig sind. Es handelt sich hier um einen ersten Versuch
der Säckler und der Lederbereiter, durch Unterordnung unter den
königlichen Prevost sich von ihrem Magisterium frei zu machen. Im
Jahre 1287 weigerten sich dann die Gerber, unterstützt von dem
Prokurator des Königs, die Gerichtsbarkeit des Amtes anzuerkennen.
Der Streit kam vor das Parlament, das sich im wesentlichen zu-
gunsten der damaligen Inhaberin des Amtes aussprach. Der Parlaments-
entscheid stellte nochmals die Rechte des Magisteriums wieder her
und bestätigte ihm die gewerbliche (jedoch nicht mehr die zivilrecht-
liche) Gerichtsbarkeit, sowie die sonstigen Abgaben und Zinse.
Die Zeit des Widerstandes gegen das alte, wenn auch wesentlich
umgebildete Hofamt und seiner Überleitung in das Zunftwesen war
gekommen. Der Verlauf dieser Bewegung war indes bei den ein-
zelnen Ämtern ein wesentlich verschiedener, je nach der äußeren
Machtstellung und der inneren Geschlossenheit des Amtes. Die
Fünfgewerke standen seit dem 13. Jahrhundert in scharfem
Gegensatz zu ihrem Amte, das jetzt für sie nur Nachteile brachte.