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Zweiter Abschnitt.
Doberan enthält. Die Urkunde behandelt in einzelnen
auch den Marktverkehr des Klosters und seiner Leute.
Vorschriften
Den Klosterbrüdern selbst bewilligt Fürst Nikolaus, daß sie frei
und ohne jeden Zoll auf dem Markte zu Rostock kaufen und ver-
kaufen dürfen. Die Grundhörigen des Klosters aber, die sich mit
Handelsgeschäften befassen, die Kürschner, Schuster, Kaufleute sind
oder irgendein anderes Gewerbe betreiben, so daß sie täglich zu kaufen
oder zu verkaufen nötig haben, sollen jährlich eine Abgabe von sechs
Denaren entrichten. Gegen diesen Zins wird den Handwerken Frei-
heit vom Marktzoll gewährt.
Concessi insuper eisdem fratribus quatinus emunt libere vel vendant in
foro nostro absque teloneo. Homines autem illorum qui sunt negociatores
pellifices sutores mercatores vel (zu ergänzen opifices; vielleicht sind auch die
voraufgehenden Worte in vel mercatores umzustellen) aliarum artium ut habeant
necessitatem cotidie vendendi aut emendi, dent ad annum sex denarios, et de
cetero nbsque teloneo negocientur in foro nostro. Mecklenburg. Urk.-Buch I, S. 144.
Ein besonderes Amt für die Gewerbetreibenden und Handwerker
besteht hier ebensowenig wie in den obenerwähnten Fällen von
Coblenz. Die Urkunde zeigt die Formen des Übergangs "grundherr-
licher Handwerker zu dem marktmäßigen Betrieb.
Chälons
sJM.
In Chälons sJM. bestanden sechs große Gesamtämter, denen die
meisten der städtischen Gewerbe zugeteilt waren. In der späteren
Zeit entstanden neben ihnen noch einige Zünfte wie die der Maurer,
Zimmerleute, Böttcher u. a. m. Unter den alten Ämtern besitzt das
Schmiedeamt eine frühe, auf das Jahr 1188 zurückgehende Auf-
zeichnung, durch welche Bischof Guido das Herkommen des Amtes
verbrieft.
Die Bezeichnung der großen Ämter in der späteren Zeit war "Banniere"
und die Reihenfolge war nach Barthelemy, Histoire de Chälons
2. Auf]. S. 148 die folgende: 1. Banniere de la Selle (Sattler, Glaser, Schwert-
feger, Hutmacher, Strunipfwirker, Sticker u. 2. Banniere des drappiers et
tisserands. 3. Banniere des Feburiens (Schmiede, Schlosser, Zeugschmiede,
Nadler, Hufschmiede usw.). 4. Banniere des Cinq Metiers (Kürschner, Säckler,
Passementierer, Kleiderhändler, Tapezierer). 5. Banniere des Cordoxlniers.
6. Banniere des Boulangers (Brotbäcker und Kuchenbäcker). Vgl. Mag. u.
Frat. S. 113 f.
Das Schmiedeamt umschließt, gemäß der Einrichtung der grund-
herrlichen Ämter, als Gesamtamt die verschiedenen arbeitsteiligen