Volltext: Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerkerverbände des Mittelalters

198 
Zweiter Abschnitt. 
Doberan enthält. Die Urkunde behandelt in einzelnen 
auch den Marktverkehr des Klosters und seiner Leute. 
Vorschriften 
 Den Klosterbrüdern selbst bewilligt Fürst Nikolaus, daß sie frei 
und ohne jeden Zoll auf dem Markte zu Rostock kaufen und ver- 
kaufen dürfen. Die Grundhörigen des Klosters aber, die sich mit 
Handelsgeschäften befassen, die Kürschner, Schuster, Kaufleute sind 
oder irgendein anderes Gewerbe betreiben, so daß sie täglich zu kaufen 
oder zu verkaufen nötig haben, sollen jährlich eine Abgabe von sechs 
Denaren entrichten. Gegen diesen Zins wird den Handwerken Frei- 
heit vom Marktzoll gewährt. 
Concessi insuper eisdem fratribus quatinus emunt libere vel vendant in 
foro nostro absque teloneo. Homines autem illorum qui sunt negociatores 
pellifices sutores mercatores vel (zu ergänzen opifices; vielleicht sind auch die 
voraufgehenden Worte in vel mercatores umzustellen) aliarum artium ut habeant 
necessitatem cotidie vendendi aut emendi, dent ad annum sex denarios, et de 
cetero nbsque teloneo negocientur in foro nostro. Mecklenburg. Urk.-Buch I, S. 144. 
Ein besonderes Amt für die Gewerbetreibenden und Handwerker 
besteht hier ebensowenig wie in den obenerwähnten Fällen von 
Coblenz. Die Urkunde zeigt die Formen des Übergangs "grundherr- 
licher Handwerker zu dem marktmäßigen Betrieb. 
Chälons 
sJM. 
In Chälons sJM. bestanden sechs große Gesamtämter, denen die 
meisten der städtischen Gewerbe zugeteilt waren. In der späteren 
Zeit entstanden neben ihnen noch einige Zünfte wie die der Maurer, 
Zimmerleute, Böttcher u. a. m. Unter den alten Ämtern besitzt das 
Schmiedeamt eine frühe, auf das Jahr 1188 zurückgehende Auf- 
zeichnung, durch welche Bischof Guido das Herkommen des Amtes 
verbrieft.  
Die Bezeichnung der großen Ämter in der späteren Zeit war "Banniere" 
und die Reihenfolge war nach Barthelemy, Histoire de Chälons  
2. Auf]. S. 148 die folgende: 1. Banniere de la Selle (Sattler, Glaser, Schwert- 
feger, Hutmacher, Strunipfwirker, Sticker u.  2. Banniere des drappiers et 
tisserands. 3. Banniere des Feburiens (Schmiede, Schlosser, Zeugschmiede, 
Nadler, Hufschmiede usw.). 4. Banniere des Cinq Metiers (Kürschner, Säckler, 
Passementierer, Kleiderhändler, Tapezierer). 5. Banniere des Cordoxlniers. 
6. Banniere des Boulangers (Brotbäcker und Kuchenbäcker). Vgl. Mag. u. 
Frat. S. 113 f. 
Das Schmiedeamt umschließt, gemäß der Einrichtung der grund- 
herrlichen Ämter, als Gesamtamt die verschiedenen arbeitsteiligen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.