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Zweiter Abschnitt.
alle Sattler, alle Böttcher, alle Zimmerleute, vier Bäcker. Wir werden
von dieser Bürgerfrond noch später genauer zu sprechen haben.
Debent etiam singuli burgenses in singulis annis quinquies operari numero
dierum in dominico opere, exceptis monetariis omnibus qui sunt de familia
ecclesie. et exceptis duodecim inter pellifices et exceptis sellariis omnibus et
quatuor inter cyrothecarios et quatuor inter panifices et octo inter sutores et
fabris omnibus et carpentariis omnibus et carnificibus et cuparii vinariorum
vasorum. Str. U.B. S. 473 Art. 93.
Unmittelbar hinter dem kurzen Artikel von der Bürgerfron folgt
eine Aufzeichnung von 25 Artikeln, die ein vollständiges, in sich ab-
geschlossenes Bild einer mittelalterlichen Hofwirtschaft und Hof-
haltung darbietet. Wir könnten diesen Abschnitt ganz für sich, als
eine selbständige Urkunde, betrachten und würden dann noch eine
abgerundete, kaum einer Ergänzung bedürftige Schilderung vor uns
haben. Hier finden wir die bis ins einzelne ausgearbeiteten Angaben
über das "Recht" (im mittelalterlichen Sinne) der Handwerker und
über ihre Stellung. An dieser Stelle hat auch die Kritik einzusetzen,
wenn sie die Organisation und Verfassung des Straßburger Handwerks
unbefangenerweise ermitteln will.
Der Abschnitt beginnt mit dem Betrieb der bischöflichen Guts-
Wirtschaft, die von dem sogenannten Stadelhof aus geleitet wurde 1.
Daß die landwirtschaftliche Bodennutzung zu der Zeit des Stadt-
rechts für Bischof und Einwohnerschaft von großer Bedeutung war,
wurde zuvor bemerkt. Der Stadelmeister wird vom Bischof eingesetzt
und hat das Ackergerät zu liefern. Zur Bewirtschaftung hat der
Schultheiß dreizehn Ochsen zu stellen, die er von dem Sterbefall
der bischöflichen Grundhörigen nimmt, ferner ein Pferd und zwölf
Schweine, sowie je einen Zuchteber für den Bischof und für die
Bürger. Des weiteren hat der Schultheiß für die übrigen Betriebs-
erfordernisse zu sorgen, mit Ausnahme des Lohnes und des Unter-
haltes der landwirtschaftlichen Hofhaltsarbeiter (servientes). Auch
diese in der Landwirtschaft tätigen Bediensteten erhalten Arbeits-
lohn und Beköstigung. Ein jeder der beiden vom Schultheiß zu be-
stellenden Unterbeamten gibt ferner je fünf Solidi zum Ankauf von
Brot für die Erntearbeiter, wogegen den beiden Beamten nach dem
1 Stadelhof, curtis dominica, das ist das Gebäude mit den Stadeln oder
Scheunen und den Ställen. Straßburger Gassen- und Häusernamen im Mittel-
alter, Straßburg 1871, S. 118.