Ämter.
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genommen wurden, so hat man hieraus geschlossen, das Stadt-
recht sei ungenau abgefaßtl. Diese Annahme ist indes irrtümlich.
Die Straßburger Münzer besitzen das Recht der Amtsbürtigkeit, das
regelmäßig innerhalb des alten deutschen Reichs wie Frankreichs
die Grundlage der gemeinen Verfassung der Münzer bildet. Das
Recht der Amtsbürtigkeit geht dahin, daß nur Söhne und Enkel
(filius filii vel filius filiae) der Amtsangehörigen zum Eintritt in das
betreffende Amt berechtigt, Fremdbürtige dagegen ausgeschlossen
sind. Da dieser feste Abschluß den Amtsherrn eines jeden Einflusses
auf die Zusammensetzung des Amtes beraubt haben würde, so ist
die Amtsbürtigkeit stets von dem sogenannten Gnadenrecht begleitet,
vermöge dessen der Amtsherr durch (ursprünglich einmalige) Gnaden-
handlung bei seinem Regierungsantritt einen Amtsfremden in die
Genossenschaft aufnehmen darf. Die Aufnahme von Amtsfremden
Widerspricht also keineswegs dem Abschluß des Amtes.
Nullus facere denarios debet nisi qui sit de familia hujus ecclesie. Str.
471. Ich sehe davon ab, daß die von Gothein angezogenen Urkunden erst
einer viel späteren Zeit angehören; denn es steht dem nichts entgegen, daß auch
schon zur Zeit des Stadtrechts Amtsfremde in das Münzeramt aufgenommen
wurden. Vgl. die Vorschriften oben S. 120.
Einteilung
und Gerichtsbarkeit
burger Gewerbe.
der
Straß
Recht und Stellung der Straßburger Handwerker werden uns
hauptsächlich in den beiden Abschnitten des Stadtrechts beschrieben,
die von dem Burggraf und von dem Bischof handeln. Unter dem
Titel des Burggrafen werden Gericht und Organisation, unter dem
Titel des Bischofs werden die Verpflichtungen der- Handwerker ver-
zeichnet.
Die Handwerker sind, soweit sie eine Organisation besitzen, in
Ämter abgeteilt; jedem Amte ist ein eigener Magister vorgesetzt.
Der Burggraf hat die Gerichtsbarkeit in Gewerbesachen über die
meisten, jedoch nicht über alle Handwerksämter der Stadt; sein
Gericht hält er in der Bischofspfalz. Die Ämter, die dem Burggraf
unterstellt sind, sind die folgenden elf: Kürschner, Schmiede, Schuster,
Handschuhmacher, Sattler, Schwertfeger, Becherer, Böttcher, Wirte,
Gothein,
Wirtsch-Gesch.
Schwarzw.
311.