Ämter.
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Der Gerichtszins erscheint demnach hier als Abfindung für das dem
Richter zustehende Gewette. An dem Gerichtsstand der Handwerker
ändert sich hierdurch nichts; sie sind nach wie vor dingpflichtig
vor dem grundherrlichen Gericht und haben bei unehrlichem Kauf
die herkömmliche Strafe an den Kläger zu zahlen.
Die Gewerbetreibenden entbehren übrigens zur Zeit der Urkunde
jeder eigenen Organisation. Die Handwerker von St. Trond stehen
unter hofrechtlicher Verfassung. Es sei noch bemerkt, daß die erste
Erwähnung eines Handwerkerverbandes in dem gewerbetätigen Saint-
Trond dem Jahre 1237 entstammt und eine kirchliche Bruderschaft,
die der Walker und Tuchscherer, betrifft. Obermeister ist der Custos
ecclesiae; unter ihm stehen vier Geschworene, die ihm den Eid zu
leisten haben. Alle Streitigkeiten im Handwerk werden nach dem
Rat des Custos geschlichtet.
Cart. de Saint-Trond I, S. 193. Vgl. Mag.
Bruderschaften und Zünfte in Saint-Trond s. oben
1 74.
Über
die
Straßburg.
Die
Beamtungen.
Mit der Besprechung des Straßburger Stadtrechts erreichen wir
den Mittelpunkt unserer Darstellung. Unter den in dem vorliegenden
Abschnitt zu erwähnenden Zeugnissen kann sich keines mit dieser
umfassendsten unter den deutschen Handwerksurkunden an Be-
deutung messen. In unseren literaturgeschichtlichen Erörterungen
haben wir gesehen, wie das Straßburger Recht nach der ersten
Drucklegung von der Wissenschaft kaum beachtet zu Beginn des
19. Jahrhunderts von der Zunftforschung aufgenommen und seitdem zu
stets erneuten Untersuchungen herangezogen wurde (oben S. 29 und 40).
Dem Wert der Urkunde würde es, wie ich glaube, kaum entsprochen
haben, wenn ich dem bisher geübten Brauche folgend, einzelne Be-
stimmungen herausgegriffen und diese einer Deutung unterworfen
hätte. Vielmehr hielt ich es für allein richtig, die auf das Gewerbe
bezüglichen Angaben des Stadtrechts im Zusammenhang zu behandeln
und hierbei auf die verschiedenen, in der Literatur hervorgetretenen
Auslegungen des näheren einzugehen.
Das erste Straßburger Stadtrecht ist um das dritte Jahrzehnt
des 12. Jahrhunderts wie wir annehmen dürfen, nach 1129 auf-