Die älteren Handwerkerverbände.
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kein Amt eigenen Rechts 1. Wir können
des Amtes nach dem heutigen öffentlichen
das Amt beruht auf dem Recht.
recht unserer Tage kennt
die begriffliche Grundlage
Recht in den Satz fassen:
Das öffentliche Amt selbst ist nicht Rechtssubjekt; durch einen
Rechtssatz wird sein Geschäftskreis abgegrenzt. Wer das Recht hat,
der überträgt das Amt, das Amt selber hat kein eigenes Recht.
Das Mittelalter dagegen kennt das Amt eigenen Rechts und
bildet es in umfassendster Weise auf allen Gebieten aus. Gerade
auf der Umwandlung des Amts a u f t ra g s zu dem Amt eigenen
Rechts beruht zu einem großen Teil die charakteristische Rechts-
entwicklung des Mittelalters. Für ein solches Amt gilt eine Formel,
die der obigen gerade entgegengesetzt ist: d a s R e c h t b e r u h t
hie r a uf d e m A m t. Wer das Amt hat, der hat das Recht. Das
Amt überträgt sein eigenes Hecht selber.
Wo das Amt als solches Träger des Rechts ist, hebt es sich in
der Gewerbeverfassung genau ab von den allgemeinen Zuständen;
ein solches Amt ist eige nen R e ch ts; wie sein Recht, so geht
seine Geschichte stets auf eine ältere Zeit zurück. Der Verschieden-
heit
der Verbandsformen
tritt
somit
die Verschiedenheit
der
Rechts-
grundlagen und damit des geschichtlichen Ursprungs und der Ent-
wicklung zur Seite. In dem einen Fall muß das Verbandsrecht
verliehen werden, und wir können die Form der Verleihung häufig
im einzelnen nachweisen; in dem andern Fall liegt eine innere Um-
bildung des Verbandes vor, die sich während eines längeren Zeit-
raumes vollzogen hat. Die von uns zu ermittelnde Vorgeschichte
der zunftmäßigen Verbände wird in den beiden Fällen eine wesent-
lich verschiedene sein.
1 „Ein Staatsamt ist niemals Rechtssubjekt und hat niemals Befugnisse
irgendwelcher Art: es ist vielmehr stets eine objektive Institution, ein Inbegriff
von Geschäften"; Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl. Frei-
burg 1895, Bd. I S. 322.