Volltext: Der Ursprung des Zunftwesens und die älteren Handwerkerverbände des Mittelalters

Zweiter 
Abschnitt. 
Die 
älteren 
Handwerkerverbände. 
Daß dem Zunftwesen ältere Handwerkerverbände voraufgegangen 
sind und daß ein Teil dieser Verbände unmittelbar in das spätere 
Zunftwesen übergetreten ist, wurde seit dem Beginn des 19. Jahr- 
hunderts von der überwiegenden Zahl der Autoren angenommen. Da- 
gegen wurden die Einzelheiten des Übergangs nicht vollständig er- 
mittelt. Die Arbeit, die uns die seitherige Zunftforschung übrig- 
gelassen hat, scheint mir demnach namentlich in der Beantwortung 
dreier Fragen zu liegen: 1. wie ist der Zunftorganis mus ent- 
standen; 2. in welchen Formen ist die unmittelbare Uberleitung älterer 
Verbände in das Zunftwesen erfolgt; 3. unter welchen Bedingungen 
vollzog sich das Aufsteigen des Handwerkerstandes und seine Ein- 
gliederung in die allgemeine Verwaltung. 
Wenn wir aus der Zeit um das Jahr 1150 eine Urkunde auf- 
fänden, in der eine Vogtei, eine Grafschaft, ein Bistum verliehen 
wird, so würden wir es für undenkbar halten, daß das Amt eines 
Vogtes, eines Grafen, eines Bischofs etwa ein nicht vorhandener oder 
auch ein unbestimmter Begriff wäre. Für die Zunfturkunde jener 
Zeit ist eine derartige Vorstellung ganz ebenso unmöglich. Das 
Zunftprivileg überträgt Bechts- und Verwaltungsbefugnisse von einer 
organisatorischen Vollendung, die an Kompliziertheit der Voraus- 
setzungen jenen drei hochstehenden Ämtern nicht allzu viel nach- 
gibt. Beachtenswert ist hierbei die Tatsache, daß gerade bei den 
ältesten Handwerkerschaften die Privilegien, soweit sie in schrift- 
liehen Aufzeichnungen überhaupt vorliegen, ganz im G eg en sat z 
zu den Stadtrechten, von äußerster Kürze und Dürftigkeit des Inhalts 
sind. Der Umstand, daß die ersten Zunfturkunden gerade die ge- 
werbepolitischen Bestimmungen zumeist nur in geringem Umfang 
aufzeichnen, beweist, daß das Ziel der Handwerkerverbindungen 
bereits bekannt war und daß es sich nur um eine Verschiebung und 
Verleihung, nicht um eine völlige Neubegründung gewerbepolitischer 
Einrichtungen handelt. Wenn wir das erste Privileg oder das erste
	        
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