In den darauf beginnenden Verhandlungen zwischen den zuständigen
Reicbsressorts gelangte man schließlich zu dem Ergebnis, daß ein Teil
des den alten dinglichen Gläubigern konfiszierten Vermögens wohl in
den Wohnungsmarkt fließen, daß der bei weitem größere Teil aber für die
allgemeinen Finanzen verwendet werden sollte. Ein nicht unwesentliches
Kapitel der gesamten Verhandlungen zwischen den Ressorts und in den Par-
lamentsailsschüssen nahm naturgemäß auch die Höhe der Aufwertung zu-
gunsten der allen Hypothekengläubiger ein. Man einigte sich schließlich auf
den Satz von 15 v. H. der Forderungen der alten dinglichen Gläubiger, und
nannte das andere einen „Hohlrau1n", aus dem man für die allgemeinen
Finanzen und den Wohnungsbau schöpfte. Der Hohlraum war allerdings
alles andere als ein Vakuum, er war so ziemlich das einzige Füllhorn, das uns
noch geblieben war; der damalige Reichsfinanzminister Dr. Luther verteidigte
es besonders im Interesse der allgemeinen Finanzen mit allen ihm zu Gebote
stehenden Kräften, und jedem Angreifer gegenüber hatte er eine recht wirk-
same Waffe in der Hand, nämlich die Drohung mit der Gefahr des Sinkens der
Rentenmark. All diese Erwägungen und Verhandlungen fanden endlich ihren
Niederschlag in der berühmten dritten S t e u e r n o t v e r o r d n u n g vom
14. Februar 1924, in deren ä 29 in Teil V der Finanzausgleich angedeutet ist,
die zwangsläufig freilich schon in statu nascendi Ungerechtigkeiten und Un-
billigkeiten schaffen mußte, und in dem späteren F i n a n z a u s g l e i c h s
g e s e t z vom 10. August 1925.
Erstere regelte zunächst die Aufwertung der dinglichen Forderungen
und anderer Anleihen und wandte sich dann weiter dem Geldentwertungsaus-
gleich zugunsten des Reiches und der Länder zu. Ein sehr beachtlicher Grund-
satz kommt in der ersten Überschrift des letzterwähnten Absatzes zum Aus-
druck, die da lautet „Geldentwertungsailsgleich bei bebauten Grundstücken".
Das Aufkommen aus der Besteuerung der bebauten Grundstücke soll nämlich
den Ländern zur weiteren Verfügung für ihre allgemeinen Finanzen und den
Wohnungsbau zufließen. Leider zeigte sich in der Folge das uns bekannte
Bild verschiedenartigster Regelung der Durchführung in den einzelnen Län-
dern, und die weitere "Konsequenz waren natürlich Unzufriedenheit der am
Neubau interessierten Kreise, Angriffe gegen die Ressorts und heftige Kämpfe
in den Länderparlanienten.
Das hat sich bis in die neuere Zeit nicht wesentlich geändert. Denn eine
neue Reichsgesetzgebung auf dem geschilderten Gebiete ist nicht entstanden,
abgesehen von dem neuen A u fw e r t u n g s g e s et z e vom 16. Juli 1925, das
aber selbst keinen Einfluß nimmt auf die Finanzierung des Wohnungsbaues
in Reich und Ländern, sondern nur die höhere Aufwertung zugunsten der alten
Gläubiger regelt und Rechtsfragen zu klären versucht, die sich in der Praxis
auf Grund der dritten Steuernotverordnung als zweifelhaft herausgestellt
hatten. Es kann hier im Rahmen dieses Aufsatzes, der einen allgemeinen
Überblick über die verschiedenen Finanzierungslnaßnahmen auf dem Gebiete
des Wohnungswesens geben soll, nicht unsere Aufgabe sein, die Durch-
führungsverordnungen und Richtlinien der einzelnen Länder einer genauen
Betrachtung zu unterziehen.
Die Meinungen über die Hauszinssteuer, die das Rückgrat unserer
heutigen Wohnbaufinanzierung bildet, gehen weit auseinander. Ihre Gegner
bezeichnen sie als ungerecht und unsozial, ihre Befürworter weisen darauf hin,
daß sie die Konfiskation des Vermögens eines Teiles unserer Volksgenossen
darstellt, daß sie, wenn sie in vollem Umfange für die augenblicklichen Zwecke
nicht mehr gebraucht wird, jenen, den alten Gläubigern, gerechter- und