Bevor wir uns den Maßnahmen zuwenden, mit denen man dem vor-
liegenden Problem zu Leibe zu gehen hoffte, sei nicht versäumt, auf mannig-
fache Vorschläge hinzuweisen, die auf die Ausgabe besonderer Geldzeichen.
gedeckt durch den XVert der zu erstellenden Neubauten, zielten. Ob es sich
hier um sogenannte Heimstättendarlehnskassenscheincx oder um papierne
Mauersteine handelte, alle diesbezüglichen Vorschläge stießen einmal auf das
Bedenken, daß das mangelnde lnlandskapital durch solche Mittel nicht ersetzt,
daß andererseits aber die Masse des Papiergeldes, deren man sich allmählich
bewußt wurde, durch dergleichen Maßnahmen nur vermehrt werden würde.
Betrachten wir, ehe wir die generelle Maßnahme, die von der öffent-
lichen Hand im Interesse der Erstellung von Neubauten ergriffen wurde, zu-
nächst einzelne Quellen, die fiir die Bziufinanzierung zur Verfügung standen.
Hier verdient Erwähnung das Kapitalabtindungsgesetz vom Juli 1916,
das den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen die Fliissigmachung
kleiner Kapitalien zum Zweck des Erwerbs und der Verbesserung von Grund--
besitz möglich machte. Den gleichen Vorzug genossen die Kriegerwitwen in
Ansehung ihrer Versorgungsbeziige. Ähnliche Bestimmungen enthielt das
Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere vom Juni 1918, und in gleichem Zu-
sammenhange sei schließlich das Reichsversorgungsgesetz vom Mai 1920 er-
wähnt, das die Versorgungsbezüge für Offiziere und Mannschaften und damit
auch die Bestimmungen über die Kapitalabfindung neu regelte. Als Voraus-
setzung für letztere galt vor allen Dingen, daß in absehbarer Zeit auf dem
Grundstück, für das die Kapitalabfindung erfolgt, ein Wohnhaus errichtet
wird.
Einen nicht unwesentlichen Faktor stellt ferner der Wohnungs-
fürsorgefonds des Reichs dar, den die staatlichen Wohnungsfürsorgefonds der
Länder entsprechend ergänzen. Der Fonds erscheint im Haushalt des Reichs-
arbeitsministeriulns und sieht Baudarlehen an gemeinnützige Bauvereini-
gungen zum Zwecke der Errichtung von Mietwohnungen sowie Wohnungen,
die später in das Eigentum der Anwärter übergehen sollen, vor. Es handelt
sich dabei um Wohnungen für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reichs
sowie für Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen. Betont sei, daß mit diesen
Mitteln nur die Abdeckung des rentierlichen Teiles der Baukosten erfolgen
sollte; denn es werden nach den Bestimmungen zweite und letztstellige Hypo-
theken von 50 bis 90 Prozent des rentierlichen Anlagewertes gegeben, aus-
nahmsweise auch solche bis zu 100 Prozent der reinen Baukosten.
Sprachen wir in diesem Zusammenhange von gemeinnützigen Unter-
nehmungen (Bauvereinigungen), so sei auch des Reichsbürgschaftsfonds ge-
dacht, der auf dem Gesetze vom Juni 1914 beruhte und gedacht war für Bürg-
schaften des Reichs zur Förderung von Kleinwohnungen, und zwar in An-
sehung von Hypothekendarlehen, die in die gesamten gemeinnützigen Orga-
nisationen flossen. Dem Vorgehen des Reichs folgten verschiedene Länder
und Gemeinden; und auch hier sei hervorgehoben, daß dabei in erster Linie
nur an zweite Hypotheken gedacht war.
Jahre
machte
fühlbare
Kohlennot
bemerkbar.
Erhöhung der Kohlenerzeugung wurde es notwendig, daß man eine erheb-
lich größere Zahl von Bergleuten einstellte, und die weitere Folge hiervon
war der auftretende Mangel an Bergmannswohnungen. Am 30. Dezember 1919
faßte der Reichskohlenrat den Beschluß, einen Zuschuß zu den Kohlenver-
kaufspreisen zu erheben zum Zwecke der Aufbringung von Mitteln für
B e r g m a n n s w 0 h n u n g s b a u; 6 Mark sollte für die Tonne Steinkohlen
und Briketts, 9 Mark für die Tonne Koks und 2 Mark für die Tonne Roh-