Anhang
1898 (Gesetzsamml. S. 152) von der Gemeinde festgesetzten
Beiträge Wohngebäude errichtet werden dürfen, so darf der
Dispens vor erfolgter Zahlung _oder Sicherstellung nicht erteilt
Werden.
Über die Erteilung des Dispenses beschließt im Streitfalle
der Bezirksausschuß.
(7) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bezirks-
ausschuß beschließen, daß die Gemeinde, soweit sie eine öffent-
liche Wasserleitung, Ableitung der Schmutzwässer oder Beleuch-
tung als Gemeindeanstalt unterhält, den Eigentümern nach
Maßgabe der allgemeinen örtlichen Bestimmungen die Benutzung
dieser Anstalt gewahrt.
Im ä 13 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
(1) Eine Entschädigung kann wegen der nach den'Bestim-
mungen desä 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit
überhaupt nicht, und wegen Entziehung oder Beschränkung des
von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigen-
tums nur in folgenden Fallen gefordert werden:
1. wenn die zu Straßen und Plätzen (auch Gartenanlagen,
Spiel- und Erholungsplätzen) bestimmten Grundflächen auf
Verlangen der Gemeinde für die öffentliche Benutzung ab-
getreten werden;
2. wenn die Straßen- oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude
trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von
Gebäuden freigelegt wird;
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße
ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück
trifft, Welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie
an einer bereits bestehenden und für den öffentlichen Ver-
kehr und den Anbau fertiggestellten anderen Straße belegen
ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Straße
erfolgt.
(2) Die Entschädigung wird in allen Fallen wegen der zu
Straßen und Plätzen (auch Gartenanlagen, Spiel- und Erholungs-
platzen) bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grund-
eigentums gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der
Nr. 2, in welchen es sich um eine Beschränkung des Grund-
eigentums infolge der Festsetzung einer von der Straßenflucht-
linie verschiedenen Baufluchtlinie handelt, für die Beschränkung
des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigentums (g 12 des
Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni
1874) Entschädigung gewahrt.
Als ä 13a werden folgende Vorschriften eingestellt:
(1) Mit dem Zeitpunkt. an dem für eine Straße, einen
Straßenteil oder Platz die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind,
erhält die Gemeinde das Recht, ein an die Fluchtlinie der
Straße, des Straßenteilspder des Platzes angrenzendes Grund-
stück, soweit es nach den baupolizeilichen Vorschriften des
Ortes nicht zur Bebauung geeignet ist, dem Eigentümer gegen
Entschädigung zu entziehen. Ziffer 1 bis 6 gewähren der