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Teil.
Fünfter
das
lich
einzelne Grundstück erforderlich ist. Es scheint, Jaß diese anfäng-
bestrittene Auffassung endlich auch in Fachkreisen anerkannt wird.
Vgl. über das Verhältnis von Parzellierungssystem und Realkredit:
l "Gerade die Verdrängung des Kleinhauses durch das Großhaus hat zur
l Folge, daß große Geldströme, die früher dem Wohnungsbau zuflossen,
[ihm heute versagt bleiben, nämlich die Ersparnisse der Wohnungs-
suchenden. Die wichtigste und natürlichste Geldquelle für die Be-
l friedigung des Wohnungsbedarfs ist also fast völlig versiegt"; Ober-
bürgermeister Koch, Städtische Ansiedlungsfragen, Berlin-Friedenau
1916, S. 47. In seiner Untersuchung über die belgischen Bodenkredit-
institute, München 1918 gelangt Schulte zu dem Ergebnis, daß die
Hauptursache für den maßvollen Umfang und die zureichende Befriedi-
gung des Hypothekarkredits in Belgien in dem dort festgehaltenen
System des Kleinhauses liegt; a. a. O. S. 52. Vgl. hierzu die oben
S. 189 wiedergegebene Darlegung des Zentralwohnungsinspektors Dr. B erg-
mann; s. auch Mewes in Feig und Mewes, Wohnungsproduktion, Göt-
tingen 1911, S. 76.
Bezüglich des zweiten Punktes, des Verhältnisses von Beleihungs-
höhe zum Grundstückswert, vertrete ich allgemein die Ansicht, daß
der heutige Grundsatz, der die Beleihungshöhe lediglich nach dem Ver-
kehrswert des Grundstücks normiert. wenn nicht unrichtig, so doch
mindestens unzureichend ist. Bei städtischen Grundstücken ist dieser
einseitige Maßstab immer unsicher und wirkt, wie wir im einzelnen
sahen, ungünstig auf die Bautätigkeit und die Grundstücksschätzung.
Als ergänzender Maßstab müßte vielmehr die Berücksichtigung der
Schuldentilgung hinzutreten. Bei Anwendung fortschreitender Til-
gung ist das Risiko selbst bei hoher Beleihung ein geringeres als bei
untilgbarer Verschuldung. Voraussetzung ist hierbei, daß ein zutreffend
ermittelter, nicht ein aufgetriebener Boden- und Bauwert den Beleihungen
zugrunde gelegt wird.
_ Bei dem Übergang richtiger gesagt, bei der Rückkehr zu
lwirtschaftsgemäßen Bauformen wird demnach der Bedarf an Realkredit
an sich wesentlich verringert, während zugleich durch den steten Rück-
fluß der zu tilgenden Darlehen dem Markte ständig Kapital zu neuer
Anlage zugeführt wird.
Für die Beleihung des Kleinhauses kommen namentlich zwei M0-
dalitäten in Betracht:
A. Beleihungshöhe bis 75a) des Gesamtwertes, also
l erforderliche Anzahlung 2504,. Bei Besprechungen über Real-
I kreditfragen haben mir die Bürgermeister verschiedener gut verwalteten
l Städte versichert, daß bei dem Kleinhaus schon eine Beleihung von
l 75"f0 genügt und daß eine breite Schicht der Bevölkerung in der Lage
ist, 25m, Anzahlung auf ein Kleinhaus zu leisten und als Käufer auf-
I zutreten. Selbst in Industriestädten mit überwiegender Arbeiterbevölke-
Iwrung ist es in Rheinland und Westfalen gelungen als Beispiele seien