Realkredit.
Der
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hierbei die
grundsätzen
seitherige Praxis
vorschreiten wird.
anwenden
oder
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Geschäfts-
Der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken hat sich in Deutsch-
land in jeder Weise mit dem seither herrschenden System des Städte-
baues zusammengeschlossen und unterliegt deshalb den gleichen Einwen-
dungen wie dieses. Nur wer diese Zusammenhänge nicht kennt, wird
sich die Hypothekenbanken als vereinzeltes Ziel des Angriffs heraus-
suchen, der sich vielmehr gegen die schädlichen Gesamteinrichtungen im
Realkredit, nicht gegen eine einzelne Unternehmungsform richten sollte.
Die Vertreter der Bankkreise haben allerdings in ihrem Auftreten sich
regelmäßig mit der wirtsehaftswidrigen Entwicklung für solidarisch
erklärt und deren feststehende Fehlerhaftigkeit nicht anerkannt. Vgl.
die im Jahre 1918 veröffentlichte Studie von Schulte, Die Hypotheken-
banken (Ver. f. Sozialpol, 154. Bd., II. Teil), die kein Wort findet
für die singuläre, von dem ganzen Ausland abweichende Gestaltung der
grundbuchlichen Einrichtungen und der Bodenwertentwicklung in Deutsch-
land. Die Stellungnahme Schultes ist um so befremdlicher, als Ver-
fasser in seiner im gleichen Jahre veröffentlichten Schrift über die "bel-
gischen Bodenkreditinstitute in einem Hauptpunkt sich zu den in meinem
Handbuch vertretenen Anschauungen bekennt, s. unten S. 416. Vgl.
auch die Ausführungen unten S. 423.
Bezüglich der neuerdings mehrfach erörterten Frage der Aufsicht
über die Hypothekenbanken und deren Ressortverhältnis sei einschaltend
bemerkt, daß in Preußen das Staatsministerium am 24. April 1865 sich
dahin entschieden hatte, daß die Aufsicht durch den Handelsminister aus-
schließlich zu führen sei. Die Landschaften dagegen wurden i: J. 1875
aus dem Ministerium des Innern abgezweigt und dem Landschafts-
ministerium angegliedert, während i. J. 1876 die Aufsicht über die
Hypothekenbanken dem gleichen Ministerium übertragen wurde. Ein-
gehend wurde i. J. 1901 infolge des Zusammenbruchs von Hypo-
thekenbanken (Spielhagenbanken) die Frage der Beaufsichtigung im
Preußischen Abgeordnetenhause besprochen. Die Anregung wurde er-
örtert, die Aufsicht über die Hypothekenbanken dem Handelsministerium
zu überweisen; doch wurden weitere Maßnahmen nicht veranlaßt. In
Holland dagegen fehlt jede behördliche Aufsicht über die Hypo-
thekenbanken; vgl. Eberstadt, Städtebau in Holland, S. 34Ofg. Wegen
der besonderen Einrichtungen in England s. den betreffenden Abschnitt.
Infolge einer von Staatskommissar Scheidt gegebenen Anregung
hat eine Reihe von Hypothekenbanken Mai 1919 insgesamt den Betrag
von 50 Mill. M. Hypotheken für den Kleinwohnungsbau zu 41], "[0 Zinsen
und 1], "[0 Tilgung zur Verfügung gestellt. Die gleiche Summe wurde
seitens der Bayrischen Banken für den gemeinnützigen Wohnungsbau
in Bayern zugesagt; s. auch unten S. 419.
3. Die dem ländlichen Realkredit dienenden preußischen Land--
schafgen hatten i. J. 1916] 17 einen Pfandbriefumläuf von 3,8 Milliarden M.
Von den unter Anlehnung an die Grundformen der Landschaften errichteten
städtischen Anstalten hat das Berliner Pfandbriefinstitut (begründet
1868) einen Pfandbriefumlauf von 283 Millionen i. J. 1917. Die jähr-
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