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Die Holzgewerbekunde.
beschränkt. Daher genügt es, wenn das Rundholz V2 cm stärker ist, als
die Hochseite des Bauholzstückes sein soll.
2. Übliche Waldkante. Der damit verbundene Begriff wechselt
nach Gegenden. Am besten wird er durch das Verhältnis der Schnitt-
iläche zur Stärke bestimmt, etwa. so, daä die Breite der vier Schnittflächen
zusammen gleich der vorgeschriebenen Höhe und Breite des Bauholz-
stückes, also gleich der Hälfte des Möglichen bei völlig scharfkantigem
Ausschnitt, oder daß die Schnittflächen einer Hoch- und Breitseite zu-
sammen die Hälfte der für diese Seiten verlangten Maße betragen müssen.
Man kann der Forderung genügen, wenn das Rundholz am Zopf um llio
der Breitseite des Bauholzstückes starker ist, als die Hochseite des letzteren
betragen soll. Ist zum Beispiel ein Balken von 17 X 20 cm verlangt, so
muß der Stamm am Zopfende 20 17 -0,1 : 21,7 cm stark sein.
3. Vollkantig. Gewöhnlich darf auch vollkantiges Bauholz noch
bis zu liv der Hochseite an Waldkante haben. Man rechnet der Hoch-
seite 2110 der Breitseite zu, um den Mindestzopfdurchmesser des Stammes
zu finden, zum Beispiel 20 J,- 17 -0,2 : 23,4 cm.
4. Scharfkantig. Selbst hierbei werden noch llio-VQ der Hoch-
seite an Waldkante geduldet. Statt des pythagoreischen Lehrsatzes wendet
man zur Berechnung des Rundholzes die Regel an: Hochseite Jr Breit-
Seite X 0,7 (statt genau 0,71428), zum Beispiel 20 -I- 17 X 0,7 : 25,9 cm.
Da die Baustücke ganz verschiedene Längen haben, genügt die Heil-
bronner Sortierung des Rundholzes nicht ohne weiteres zur Beurteilung
seiner Tauglichkeit für bestimmte Bauholzstücke. Man unterstellt daher nach
Steinhilberl), der Stamm sei ein gerader Kegelstumpf und nehme vom
Zopf bis zur Mitte mit jedem Meter Abstand um 1 cm an Stärke zu. Dann
würde zum Beispiel die erste Klasse der Heilbronner Sortierung, die
mindestens 18 m Länge und 3J cm Zopfstärke aufweist, Mittendurchmesser
von 30 4- gz39 cm und mehr umfassen; die zweite Klasse mit min-
destens 18 m Länge und 22 cm Zopf würde die geringeren Mittendurchmesser
begreifen bis herab zu 22 -I- E; : 51, also die Durchmesser von 31 bis
38 cm; die dritte Klasse mit mindestens 16 m Länge und 17 cm Zopf
die nächst schwächeren Mittendurchmesser bis herab zu 17 -l- 1-0 I 25,
also die Durchmesser von 25-30 cm; die vierte Klasse mit 1nin-
destens 14 m Länge und 14 cm Zopf entsprechend die Durchmesser 14 J,- g:
: 21--24 cm, und die fünfte Klasse alle schwächeren.
Hieraus kann nun wieder umgekehrt der Zopfdurchmesser beliebig
langer Stücke berechnet werden, indem man die Stärkezunahme für jeden
Meter Stammlänge mit 1 cm annimmt. Demnach hätte ein 6 m langer
Abschnitt IV. Klasse 21-12): 18 bis 24-2) : 21 cm Durchmesser, und es
1) Steinhilber,
1921. Bassermann.
Sägewerk
Das
und
seine
Nebenbetriebe.
AuH.
München