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Sechstes
Cnpite],
Zeugnisse des Verkehrs und
des Lebens nach Inschriften
die Urkunde ebenfalls zu unterschreiben und zu besiegeln hatten. Eben dies
zeigen auch die pnmpejaniseben ITrkunden, (leren ältere von dem Gemeinde-
sclaven Secundus und deren jüngere von (lemjenigen Namens Privatus aus-
gestellt und welche, da es Quaestoren in der hier in Rede stehenden Zeit in
Pompeji nicht gab, von den Rechtsduovirn, entweder von beiden, oder doch
von einem derselben mit unterschrieben und besiegelt sind. Denn ein Fall
(N0. 127). in welchem der servus aclor allein unterzeichnet hat, kann nur als
eine Interimsquittung gelten, während auch die Fälle, Wo neben den Rechts-
duovirn noch ein weiterer Zeuge mitunterschrieben hat, als Ausnahmen
erscheinen.
Eine weitere Abweichung der Pachtgelder- von den Auctionsquittungen
besteht darin, dass bei jenen zur Bestimmung von Ort und Zeit die Gemeinde-
behörden (Duovirn) an der Spitze stehn, deren Namen das Datum (Tag und
Monat) folgt, während die Consuln erst am Schlüsse bei der Ortsangabe ge-
nannt werden, wogegen in den Auctionsquittungeil die Gemeindebehörden un-
erwähnt bleiben.
Mit Übergehnng mancher Einzelheiten, welche sich in Kürze nicht
erörtern lassen, wie das Yerhältniss der F älligkeitstermine zu den Zahltagen,
die Vermerke über früher bereits erfolgte Theilzahlungen u. dgl. m. ist nur
noch anzufiihren, dass die Zahlungen auf Grund eines mit der Gemeinde
abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgen, als dessen (iegenstand 1) eine YVeide
mit dem Pachtzins von 2675 sest. (pp. 573 M), 2) eine Zeugwalkerei (fullo-
nica) mit 1652 sest. (pp. 380 M.) Zins und die Erbpacht eines der Gemeinde
gehörigen Grundstückes (jimdus) erscheint, in welcher L. Caecilius Iucundus
jährlich 6000 sest. (pp. 1286 M.) erlegte. Das Genauere über dies letzte
Rechtsgeschäft lässt sich hier nicht darlegen.