Volltext: Pompeji in seinen Gebäuden, Alterthümern und Kunstwerken

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Sechstes 
Cnpite], 
Zeugnisse des Verkehrs und 
des Lebens nach Inschriften 
die Urkunde ebenfalls zu unterschreiben und zu besiegeln hatten. Eben dies 
zeigen auch die pnmpejaniseben ITrkunden, (leren ältere von dem Gemeinde- 
sclaven Secundus und deren jüngere von (lemjenigen Namens Privatus aus- 
gestellt und welche, da es Quaestoren in der hier in Rede stehenden Zeit in 
Pompeji nicht gab, von den Rechtsduovirn, entweder von beiden, oder doch 
von einem derselben mit unterschrieben und besiegelt sind. Denn ein Fall 
(N0. 127). in welchem der servus aclor allein unterzeichnet hat, kann nur als 
eine Interimsquittung gelten, während auch die Fälle, Wo neben den Rechts- 
duovirn noch ein weiterer Zeuge mitunterschrieben hat, als Ausnahmen 
erscheinen. 
Eine weitere Abweichung der Pachtgelder- von den Auctionsquittungen 
besteht darin, dass bei jenen zur Bestimmung von Ort und Zeit die Gemeinde- 
behörden (Duovirn) an der Spitze stehn, deren Namen das Datum (Tag und 
Monat) folgt, während die Consuln erst am Schlüsse bei der Ortsangabe ge- 
nannt werden, wogegen in den Auctionsquittungeil die Gemeindebehörden un- 
erwähnt bleiben. 
Mit Übergehnng mancher Einzelheiten, welche sich in Kürze nicht 
erörtern lassen, wie das Yerhältniss der F älligkeitstermine zu den Zahltagen, 
die Vermerke über früher bereits erfolgte Theilzahlungen u. dgl. m. ist nur 
noch anzufiihren, dass die Zahlungen auf Grund eines mit der Gemeinde 
abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgen, als dessen (iegenstand 1) eine YVeide 
mit dem Pachtzins von 2675 sest. (pp. 573 M), 2) eine Zeugwalkerei (fullo- 
nica) mit 1652 sest. (pp. 380 M.) Zins und  die Erbpacht eines der Gemeinde 
gehörigen Grundstückes (jimdus) erscheint, in welcher L. Caecilius Iucundus 
jährlich 6000 sest. (pp. 1286 M.) erlegte. Das Genauere über dies letzte 
Rechtsgeschäft lässt sich hier nicht darlegen. 

	        
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