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Sechstes Capitel.
Zeugnisse des Verkehrs und des Lebens nach Inschriften.
LOCANTVR EX K IVLIS PRIMIS TABERNAE
CVM PERGVLIS SVIS ET CENACVLA
EQVESTRIA ET DOMVS CONDVCTOR
CONVENITO PRIMVM CN ALLEI
NIGIDI MAI SER.
Im Häuserquartier der Arria Polla im Besitze des Cn. Alleius Nigidius Maius werden
vermiethet von den nächsten Iden des Juli an Tabernen mit ihren Vorbauten und feinen Ober-
stuben (oder et vestibula U?) Mommsen, C. I. L. a. a. O.) und ein ganzes Haus. Der Abmiethe
hat sich zu benehmen mit des On. Alleius Nigidius Sclaven Primus.
Die zweite, am 8. Februar 1766 gefundene und jetzt im Museum von
Neapel aufbewahrte (1136) sagt aus :
IN PRAEDIS IVLIAE SP F FELICIS
LOCANTVR
BALNEVM VENEREVM ET -NONGENTVM -TABERNAE PERGVLAE
CENAOVLA EX IDIBVS AVG PRIMIS
IN IDVS AVG SEXTAS Q ANNOS OONTINVOS QVINQVE
vIn dem Grundstück der Iulia Felix, des Spurius Tochter, werden ver-
miethet ein Balneum venereum und neunhundert Läden, Buden, Ober-
zimmer vom nächsten 14. August bis zum sechsten 14. August auf fünf Jahre
hinter einanderu. Die Siglen der letzten Zeile sind überaus verschieden erklärt
worden. Winckelmann H), dem Andere gefolgt sind, Welche das Original
nicht kannten, haben den Anfang einer Wahlempfehlung: A SVETTIVDI
VERUM AED, welche sich unter der in Rede stehenden beündet und mit
der Miethanzeige natürlich nichts zu thun hat, ungehöriger Weise zu derselben
gezogen und nun erklärt: si quis dominam loci eius man cognoverit adeat
Suettium Vermn aedilem (Wer die Herrin dieses Ortes nicht kennt, der wende
sich an den Aedilen Suettius Verus); Andere, Welche die Trennung richtig
vomahmen dar), erklärten entweder: si quis domi lenocinium exerceat ne can-
ducito oder 82' quem deceat locatio eorum was convenito (nwer im Hause ein
schmutziges Gewerbe betreibt, wird nicht angenommem oder wvenn Jemand
Lust zur Abmiethe hat, so wende er sich an unsa). Die neueste Erklärung,
welche aber eben so wenig unbestritten geblieben, ist von Fiorellimtt): 31'
quinguennium decurrerit locatio esto nudo consensu (mach Ablauf der fünf
Jahre wird die Vermiethung [wenn nicht gekündigt werden] stillschweigend
verlängerte)
Diese kleine Reihe der für die Öffentlichkeit bestimmten Dipinti möge
mit einer aus voraugusteischer Zeit stammenden, gegen das Ende nicht
f) Die Lesart nongentum steht unbedingt fest, desto unsicherer ist die Bedeutung; die
in der Übersetzung gegebene bisher allgemein befolgte Erklärung ist weder der Form noch
der Sache wegen wahrscheinlich.
w") Sendschreiben 5. 59, Orelli 4323.
im") Bosini, Dissert. isag. p. 1. cap. 10. pag. 63 sq.; Guarini, Fasti duumv. p. 199.
Wüst) Bull. Nap. n. s. II, p. 23 sq. mit einem Zusatz von Garrueci, der diese Erklärung
nur als möglich gelten lassen will, während sie Mommsen bei Orelli-Henzen III, p. 469 und
zum C. I. L. a. a. O. als juristisch unmöglich bezeichnet.