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Sechstes Capitel.
Zeugnisse des Verkehrs und des Lebens nach Inschriften.
deren wir folgende nachweisen könnenä): die qfectores (Färber), pistores
(Bäcker), clibanarii (Topfkuchenbäcker), auryfces (Goldschmiede), pomarii
(Obsthändler), Zignarii (Holzhändler), plostrarii (Stellmacher), salinienses (Sa-
linenarbeiter), piscicapi (Fischer), agricolae (Bauern), forenses (Marktleute),
muliones (Maulthiertreiber), cisiarii (Kutscher), saccarii (Sackträger), jfullones
(Zeugwalker) nebst einem Zangfricarius (1190) H) (Wollenwäscher), sagariz"
(Mantelschneider oder -händler), caupones (Schenkwirthe), tonsores (Barbiere),
unguentarii (Salbenköche), einen perfusor (Parfümeur), einen vestiamas (Klei-
derhändler) und einen fomacator (Ofenheizer) Daneben erscheinen die Colle-
gien der Isiaci und Venerei, das sind die Tempelsclaven der Isis und der
Stadtgöttin Venus. Erwähnen wir sodann noch, dass ein gewisser Phoebus mit
seiner Kundschaft (cum emptoribus) ( 1'013); ein Valentinus, buchstäblich nmit
seine Lehrlingen (cum discentes suos) (275) und Sema mit ihren Kindern (cum
pueris) (668) Wahlempfehlungen hat ausgehn lassen, und dass so gut wie die
Ballspieler (pilicrepi) zu einer Wahl aufgefordert werden (1147), die Schläfer,
und zwar nsämmtliche Schläfera (clormientes universi) (575) und in einem an-
dern Falle alle Spättrinker (seribibi) ( 581) sich zu einer Empfehlung zusammen-
gethan haben, so bekommen wir ein heiteres Ende unserer kleinen Liste,
der wir nur etwa noch hinzuzufügen haben, dass ein Mal erklärt wird, ssämmt-
liche Pompejanera (Pompeiani universi) (1122) stimmen für den und den.
Wie sich Gesellschaften oder auch Einzelne als Empfehlende nennen,
tritt auch gelegentlich der Ausdruck des Wunsches mit cupit oder cupiunt an
die Stelle der Bitte oder Aufforderung, was an dem Sinne der ganzen Sache
um so weniger ändert, als sich gelegentlich die Formel: cupidissime orat vos
faciatis findet. Alle diese Bitten, Aufforderungen und Wünsche richten sich
öffentlich an die Wahlberechtigten, seien dies die in den Comitien stimm-
berechtigten Bürger, sei es das Collegium der Decurionen, nachdem, wahr-
scheinlich unter Tiberius, das YVahlrecht oder ein Theil desselben von der
Bürgerschaft auf jenes Collegium übertragen worden Warxxx). Es ist nun
schon gesagt, dass die Namen und der Stand sehr vieler der Empfehlenden
jeden Gedanken an ihr eigenes Stimmrecht ausschließt; die gewöhnlichen
Formeln der Empfehlungen sprechen nicht hiergegen, und nur das nicht selten
vorkommende facit oder faciuni, auch fecit (nmachta oder "Hlaßhßllc, nlläl? ge-
macht, gewählta) könnte wie die öffentliche Stimmabgabe eines Wahlberech-
tigten oder wie eine Erklärung über seine Abstimmung aussehn, doch wechselt
diese Formel unter sonst ganz gleichen Umständen entweder mit den anderen,
oder ist mit ihnen verbunden (rogat etfacit), so dass wir ihr schwerlich eine
besondere Bedeutung beizulegen haben. Hervorgehoben zu werden ver-
dienen dagegen insbesondere die Fälle, in denen sich die Bitte oder Auf-
forderung nicht an die Gesammtheit der Wähler, sondern an einen Wahl-
I) BulL NaPOL n' 8' I: P- 150, vgl. den Index zum C. I. L. a. a O. 13.256. Abschnitt XI
ekäß) Giorn. d. seavi fasc. 14, 11 351 vgL 15 P 81 u 85
wem '
O. L L? Sigi: lfipoL n' s- H: P- 51. Becker-Marquardt, Röm. Alterthümer III, S. 349.
erxwr) Vgl. Garrucc1 Bull. Nap. n. s. I, p. 150, Note 3_ p_ 15m a L LIEL a.