Volltext: Kunst und Handwerk in Japan (Bd. 1)

Die 
JaPaM-rr. 
der 
Bewaffnung 
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das Schwert an. Erst im März 1876 Schwanden die Schwerter end- 
gültig aus dem äufseren Leben des Japaner-s; ein Regierungs-Erlafs 
verbot von da an das Tragen eines Schwertes für Jedermann, "er 
wäre denn in Hoftracht, ein Mitglied der Armee, der Flotte oder der 
Polizei". Von diesem Erlafs her datirt erst unsere genauere Bekannt- 
schaft mit den Herrlichkeiten der japanischen Schwertzierrathen. 
Bis dahin War drei Jahrhunderte hindurch jenes Gesetz in Kraft 
gewesen, durch welches Jyeyasu der schon vor ihm geltenden Auf- 
fassung gesetzlichen Ausdruck gegeben hatte: "Jeder welcher ein 
Langschwert zu tragen das Recht hat, sei eingedenk, dafs sein 
Schwert sein soll wie seine Seele, dafs er von ihm sich nur trennen 
darf, wenn er vom Leben scheidet. Ist er seines Schwertes unein- 
gedenk, so mufs er bestraft werden." 
Je weniger während der langen friedlichen Regierung der Sho- 
gune aus dem Tokugawa-Hause die Schwerter kriegerische Arbeit 
zu verrichten hatten, desto strenger und umständlicher gestalteten sich 
die Vorschriften der Etikette für das Tragen derselben, desto pein- 
licher wurde die Empfindlichkeit der schwertertragenden Männer 
gegenüber irgendwelchen Verletzungen dieser Regeln. Wie bei dem 
Ablegen der Waffen in fremden Häusern, bei der Besichtigung des 
Schwertes eines Gastfreundes zu verfahren, wurde durch gesellschaft- 
liche Sitte ebenso streng geregelt, wie die Art und Weise, in welcher 
das Schwert am Gurt oder im Gürtel getragen wurde, ein Ausdruck 
des Ranges seines Trägers war. 
 Eines Anderen Schwert ohne Erlaubnifs zu berühren, ja nur an 
seine Scheide zu stofsen, kam einer Beleidigung gleich; das Betreten 
eines befreundeten Hauses, ohne das Langschwert draufsen zu lassen, 
einem Bruch der Freundschaft. In's Haus getragen durfte das Schwert 
nur von des Wirthes eigenen Dienern werden, und diese durften es 
nicht mit der blofsen Hand, nur mit einem für diesen Zweck bereit 
gehaltenen Tuche berühren, um es ehrerbietig auf ein Schwertgestell 
auf dem Ehrenplatz in der Nähe des Gastes niederzulegen. Die Klinge 
zu entblöfsen, war eine grobe Beleidigung, ausgenommen wenn man 
Freunden seine Schwertersammlung zeigen wollte. Die Aeufserung 
des Wunsches, ein Schwert zu sehen, war etwas ungewöhnliches, 
aufser wenn es sich um eine Klinge von grofser Kostbarkeit handelte, 
deren Bewunderung zur Auszeichnung für den glücklichen Besitzer 
wurde. Solchenfalles wurde das Schwert mit der Schneide gegen den 
Eigner, den Griff zur Linken, dem Gaste überreicht, der es nur mit 
einem seidenen Tuche oder weichem Papier zu berühren wagte, die 
Waffe unter Ausdrücken der Bewunderung Zoll für Zoll aus der Scheide 
zog, jedoch nicht zur vollen Länge, es wäre denn, dafs der Eigner
	        
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