thekarisch eingetragen waren, ohne Vorbehalt gelöscht
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Nach der getroffenen Vereinbarung waren die 5000
Gulden sofort bar zu erlegen, aber dem Museum mangelten
alle und jegliche Mittel zur Aufbringung eines solchen
Kapitals, man musste um Gewährung einer Frist nach-
suchen, und wieder und abermals um fernere Frist bitten,
bis endlich noch zur rechten Stunde der grosse fürstliche
Mäcen, König Ludwig I. von Bayern, es möglich machte,
am 8. Oktober 1857 die Summe bei der Kassakommission
der königlichen Stadtkommandantschaft bar einzuzahlen.
Nun konnte die Kaufsurkunde abgeschlossen werden.
jetzt war jeder Gedanke an frühere Verstimmungen
ausgelöscht; von Aufsess empfing die Botschaft in dem-
selben hohen Sinne, in dem sie erlassen war. So war
die Kartause schliesslich denn doch unentgeltlich dem
Museum überlassen worden; so hatten die Stande im
jahre 1861 noch einen Baukostenzuschuss von IOOOO
Gulden genehmigt, und, wenn diese Summe zwar weit
hinter der ursprünglich angestrebten und erhofften zu-
rückblieb, auf keinen Fall zu unterschätzen war der nun
glücklich errungene Vorteil, über die Kartause als
uneingeschränktes Eigentum frei schalten und walten zu
können. Und so müssen wir bekennen, dass der Preis des
Sieges alle Unbequemlichkeiten, alle Kämpfe reichlich
lohnte.
Aber noch darf man sich das Bild nicht mit trü-
gerisch schmeichelnden Farben ausmalen; denn ganz und
voll war die Kartause mit dem, was die Regierung
abtrat, noch nicht erworben. Die Kreuzgänge nebst
dem Garten und den darin befindlichen Ruinen waren
dem Magistrat von Nümberg im Iahre 182g von der
Regierung als Eigentum überwiesen worden, gegen Erlegung
von 1779 Gulden I31l2 Kreuzer. An diese Ueberlassung
war die Bedingung geknüpft, dass die Kreuzgänge in
unverändertem Zustande erhalten würden. Die Kreuz-
gänge konnten natürlich keinen Nutzen abwerfen, sondern
nur dem Magistrat Kosten verursachen. Es schien also