Volltext: Das Germanische Nationalmuseum in Nürnberg

Sorge zu tragen. Die daraus entstehende Uebernahme 
eines wesentlichen Kostenpunktes war für das Museum 
von grossem Vorteile; die damit verbundenen Nachteile 
schienen kaum weniger gewichtiger Natur, wenn man die 
Plane des Herrn von Aufsess nämlich näher ins Auge 
fasst. Denn blieben die Gebäude Eigentum des Staates, 
so geriet das Museum dadurch in eine Art Abhängigkeit 
zu diesem, die sich mit den stolzen Plänen eines sallge- 
mein deutschen Nationalinstitutse unmöglich vertrug. In 
jener Eingabe erbot sich nun Freiherr von Aufsess, xdie 
Kartause für das Museum als Eigentum zu erwerben um 
einen Kaufpreis von bar zu erlegenden 5000 Gulden: 
(las Museum werde imstande sein, die RÖStELUTEltlOHSkCJStCIl 
nach und nach selbst zu bestreiten, sobald ihm die Mög- 
lichkeit gegeben sei, auf einen eigenen Besitz Anlehen zu 
kontrahierenß Nachdem Aufsess in einer Audienz dem 
Könige die Sache noch mündlich vorgetragen hatte. 
wiederholte er auf Aufforderung Seiner Majestät schrift- 
lich den gestellten Antrag mit der ferneren Bitte, 
ndass durch das Finanzministerium 15000 Gulden zur 
Herstellung neuer Militärlokalitäten, zu welchen die Kar- 
tause bis dahin benutzt worden war, an das Kriegs- 
ministerium überwiesen werden möchtenß Noch mehrmals 
war er beim Könige im Interesse. dieser Angelegenheit 
thätig, und endlich am 27. konnte er nach Nürnberg 
die. freudige Botschaft  lassen: xKönig hat 
Kartause bewilligte 
Seine Majestät zögerte nun nicht, den bezüglichen 
Äliiiisterialantrztg zu unterschreiben, und unterm 2. Februar 
ergieng die offizielle Mitteilung der Bedingungen, unter 
welchen die Kartause überlassen werden sollte: sdas 
Militär räume dieselbe und erhalte eine bare Entschä- 
digung von 15000 Gulden, welche mit IOOOO Gulden 
aus dem Reichsreservefond und 5000 Gulden aus Museums- 
mitteln zu leisten seien; das Stadteigentum bleibe vor- 
behalten, so lange das Museum nicht die 10000 Gulden 
an den Reichsreservefond zurückersetzt habeß Im ersten 
Kaufsurkundenentwurf vom 22. juli 1857 war festgesetzt,
	        
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