und auf solange benutzt
für Unterrichtszxvecke im
und entliehen
Bauatelicr zu
werden dürfen,
entbehren sind.
als
sie
XVer ungeachtet dieser Vorschriften ein XVerk länger als
einen Monat behält, wird durch einen Mallnzcttel sofort, und
wenn diese Mahnung unberücksichtigt bleibt, binnen zehn Tagen
zum zweiten Mal an die Rückgabe erinnert.
Für die erste Mahnung sind 25 Pfgx, für die zweite und
jede folgende lllahnung 50 Pfg. an den Ueberbringer zu ent-
richten.
ä 12.
Vor den Herbstferiexl
zurückzulieferla.
sind
sämmtlichc
cntlichelmen
YVe rke
ZLII"
Die entliehenen XVerke dürfen in keinem Falle einem jXndcrcn
Benutzung überlassen werden.
Sobald eine Revision der Bibliothek anberaumt und durch
Anschlag an1 schwarzen Brett bekannt gemacht worden ist,
sind sämmtliche entliehenen XVerke innerhalb vierzehn Tagen
vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, an die Bibliothek
zurück zu liefern.
ä 15.
Die Erlaubniss zur Benutzung der Bibliothek verliert jeder
Schüler der Akademie, wenn er:
a) entliehenc Bücher zur weiteren IBenutZung an Andere
weiter giebt,
b) dieselben beschädigt, beschmutzt oder verliert,
e) dieselben nach zweimaliger Erinnerung binnen lO
Tagen nicht zurüekliefert.
3' 16.
Abänderungen der vorstehenden Bestimmungen können
nur infolge Beschlusses des akademischen Rathes stattünden.
In Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen bleibt dem Bibliothekar
anheimgestellt.
Dresden
am
October
1896.
Der
akademische
Rath.