wünscht, hat vorher einen Bürgschaftsscheiil niederzulegen. Auf
dem Bürgschaftsschein verpflichtet sich ein Mitglied des aka-
demischen Raths oder ein akademischer Lehrer mit seiner
Namensunterschrift dazu, für die von seinem Caventen etwa
verlorenen oder beschädigten Bibliothekwerlze in dessen Un-
vermögensfall Ersatz zu leisten.
den
mit
Folgende XVerke dürfen von den Akademieschülern nur in
Bibliothekräumen benutzt werden:
a) Handzeichnungen,_
b) einzelne Kupferstiche und Holzschnitte,
e) Vorlagewerke, die aus Einzelblättern in Mappen
bestehen,
d) Hefte von Zeitschriften und periodischen NVerken,
e) uneingebundene (broschirte) Bücher,
f) Bücher in Folioformat und
g) einzelne besonders kostbar ausgestattete Buchwerke,
deren Bestimmung dem Ermessen des Bibliothekars
überlassen ist.
Einzelne Bände von Zeitschriften dürfen in jedem Fall nur
besonderer Erlaubniss des Bibliothekars entliehen werden.
Der Entleiher hat für jedes von ihm entliehenc Werk zu-
vor eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Die Empfangs-
bescheinigung muss die Signatur, den Titel und die Bändezahl
(bei periodischen Werken die Bandnummer des entliehenen
Buches) Namen und Wohnung des Entleillers, sowie das Datum
der Entleihung enthalten.
ä 9.
Die Ausleihefrist beträgt höchstens einen Monat, auf be-
sonderes Verlangen des Bibliothekars auch weniger. Nach Ab-
lauf dieser Zeit sind die Werke unverzüglich zurückzuliefcrn.
Wer ein Werk länger als einen Monat zu behalten wünscht,
hat dazu die Erlaubniss des Bibliothekars einzuholen, der die
Verlängerung der Auslcihefrist auf dem Empfangsschein ver-
merken muss.
ä 10.
Für die Benutzung und das Entlcihen der in der Hand-
bibliothek des Bauateliers befindlichen NVerke gelten die vor-
stehenden allgemeinen Bestimmungen mit der Beschränkung,
dass diese Werke von Schülern der Akademie nur insoweit