70 I. Theil. V. Capitel.
exmittiren. Um sich aus der Verlegenheit zu ziehen, be-
wog Rembrandt zwei Amsterdamer Bürger, den Rathsherrn
Witsen und den Kaufmann Hertsbeek dazu, ihm das nöthige
Geld zu leihen. Er erhielt von ihnen i. J. 1653 eine Summe
von 8400 Gulden. Von dieser Summe behielt er für sich
809 Gulden zurück und zahlte nur 7591 Gulden ab, die Rest-
summe seiner Schuld im Betrage von 1170 Gulden liess er
auf das Haus eintragen, Welches ihm nach dieser Zahlung
als Eigenthum übergeben wurde. In der Zeit von 1649-1656
ging es mit Rembrandts inneren und äusseren Verhältnissen
stetig abwärts. Er verkaufte nach und nach seine Werth-
sachenl) und desgleichen ein "bei" oder "von" Rubens
gemaltes Bild und nahm alle Jahre neue Schulden auf.
Im Jahre 1656, nachdem er weder
Hertsbeek im Laufe von drei Jahren
an Witsen noch an
die ausbedungenen
die Geduld
ihre Capi-
Zinsen gezahlt hatte, verloren auch diese beiden
mit ihm und mögen die gerechte Besorgniss um
talien
gehabt
haben.
Hierauf
traf
Rembrandt
mit
ihnen
nicht
etwa
ein
stimmtes Abkommen oder suchte einen Ausgleich zu erzielen
weit gefehlt! er übertrug vielmehr das, Eigenthums-
recht auf sein Haus und alle seine noch vorhandene Habe,
mit welchem Besitzthum er für die geliehenen Summen in
moralischem Sinne garantirt hatte 2), nunmehr in einer Waisen-
kammer-Verhandlung an seinen unmündigen Sohn. Diese
Handlungsweise wurde seitens seiner Gläubiger selbstver-
ständlich als betrügerische Manipulation angesehen, da sie
1) Silberne Leuchter, Schalen, Teller, goldne Ketten und Spangen,
eine Schnur echter Perlen, eine silberne Schenkkanne u. s. w.
e) Durch Ausstellung von sogen. "Schepenkennissen", d. i. vor dem
Schöffen visirten Hypotheken.