des
Prühmä
künstlerischen Entwickelungsganges Bembrandtüs. 179
von Welcher
noch 809 Gld. für
sich zurückbehält,
während
die
Restschuldsumme
VOYI
1170
Gld.
auf
das
Haus
ein-
tragen
lässt.
Im Mai 1656 aber übertrug Rembrandt das Eigenthums-
recht des grösstentheils mit fremdem Gelde erworbenen
Hauses auf seinen unmündigen Sohn. Obwohl deryersuch
eines Betruges von den geprellten Gläubigern Rembrandt
gegenüber geltend gemacht wird, dringen dieselben bei Ge-
richt jedoch nicht durch, weil das Factum der Vermögens-
übertragung rechtlich unangreifbar ist.
Sie sind geprellt vom grossen Rembrandt! Sein Plan
War, seinem Sohne ein unantastbares Vermögen zuzuführen,
VOII
dem
selbst
als
Vormund
seines
Sohnes
den
Nutzen
ziehen
konnte
und
über
dessen
ehrlosen
Erwerb
sich
gar
keine
Skrupel
machte.
Ein ehrloser Betrug aber bleibt ehrlos, auch wenn
Rembrandt ihn begeht! Und wer Will diese Ehrlosigkeit
Vertheidigen und behaupten, dieser Mann mit dem hinter-
listigen Charakter, der cynischen Seele könne den „Segen
Jacob's" gemalt haben, und dies in einer Zeit, in welcher
er überlegte, wie er am besten das entliehene Geld in Eigen-
Ülum verwandeln könne, und wie er das erschlichene Ver-
mögen gut sichere. Die Wendung, dass das Vermögen
mit Beschlag belegt und seine Sammlungen verkauft wurden,
und dass in Folge der Insolvenz-Erklärung ihm die Vor-
mundschaft über seinen Sohn und somit die Verfügung über
die Güter entzogen wurde, kam ihm ganz unerwartet und
erfüllte ihn mit Verzweiflung und Wuth.
Dieser Seelenzustand aber war zu künstlerischer Pro-
düction gänzlich ungeeignet.
Dazu kam noch, dass er sein Haus, also sein Atelier,
Seine Werkstatt, verlassen und in einem Gasthause eine vor--
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