90 I. Theil. V. Capitel.
van
Rijn
zum Schutz
der
Hinterbliebenen
ein
Inventar
auf-
genommen, damit diese Güter zum Schaden der Wittwe und
des hinterbliebenen Töchterchens nicht mit Rembrandt's
hinterlassener
Habe
identiücirt
werden
konnten.
Ausser
Witsen
und
Hertsbeek
YVELPGI]
noch
verschiedene
andere
Gläubiger vorhanden?) Dieselben scheinen jedoch alle mit
Rembrandts Verhältnissen zur Genüge bekannt gewesen zu
sein, sodass sie sich nach Rembrandts Tode mit ihren An-
Sprüchen
nicht
erst
meldeten.
Der eben erst ernannte Vormund von Titus van Rijn's
nachgelassenem'l"öchterchen kannte diese Verhältnisse jedoch
nicht genügend und glaubte daher, es müssten noch irgend
welche werthvollen Gegenstände vielleicht Oelbilder im
Er beschloss daher,
Mündels, eine Inven-
Nachlasse Rembrandfs vorhanden sein.
zur Wahrung der Erbansprüche seines
tarisation
VOI1
Rembrandt's
Hinterlassenschaft
vornehmen
zu lassen. Die mit den Verhältnissen genau vertrauten
Vormünder?) von Rembrandts Tochter Cornelia aber liessen
ihm durch einen Notar verkündigenf) "dass das vergebliche
Mühe sein Würde, da nichts oder doch beinahe nichts
Zll
inventarisiren
sein
Würd 9.44
1) z. B. Cattenborch, mit einer Wechselforderung von 1045 Gld. v.
J. 1654. Daniel Franszen, mit einer Forderung von 3150 Gld. v. Mai
1656. Christian Dussart, mit einer Forderung von 600 Gld. Für letzte
Summe hatte sich Titus verbürgt und dieselbe wird aus dessen Nachlasse
beglichen. Es ist fraglich, 0b die ersten beiden Summen während des
wirthschaftlichen Niederbruches und in einer Zeit der Arbeitslosigkeit von
Rembrandt bezahlt werden konnten.
ß) Diese waren bereits zu Rembrandfs Lebenszeit ernannt, da Rem-
brandt wegen fortgesetzter Insolvenz nicht Vormund seiner Kinder sein
konnte.
Siehe
Und-Holland, Jahrgang
II, Ablief.
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