ä
I. Theil. V. Capitel.
klagt
Rembrandt
und
erhält
im
Jahre 1664
ein
richterliches
Urtheil.
Bei Rembrandts fortgesetzter Insolvenz war das Recht
auf Pfändung allerdings illusorisch das Wusste van Ludick
er hatte auch erfahren, dass man sich auf Rembrandts
Versprechungen, er werde seine Schuld durch Malereien ab-
tragen, nicht verlassen konnte. Er Wollte darum mit Rem-
brandt nichts mehr zu thun haben und verkaufte die be-
treffende Forderung an den Kaufmann Harmen Becker, um
etwas von seinem Gelde zu retten, für weniger als 50 An
Geldes statt erhält er von letzterem ein Stück Tuch im
Werthe
VOIl
500
Gld.
Rembrandt, der dies erfährt, macht sogleich den Versuch
seine Zahlungsverpflichtung ebenfalls auf 500 Gld. herabzu-
setzen und lässt deshalb die Thatsache des Verkaufes jener
Schuldforderung von 1082 Gld. für ein Stück Tuch im Werthe
von 500 Gld. vor dem Notar durch zwei Zeugen bestätigen.
Dies hilft ihm aber nur wenig dennoch erreicht er
dadurch immerhin einen vierjährigen Aufschub seiner Zah-
lungsverbindlichkeit.
Im Jahre 1668 sieht er sich aber endlich doch genöthigt
(diesmal vor dem Notar Merhout) anzuerkennen, dass er in
Wahrheit dem van Ludick 1082 Gld. zu zahlen verpflichtet
war und nun verpflichtet ist, diese Summe an Harmen Becker
zu zahlen. In diesem Termin verspricht Rembrandt aber-
mals alles Mögliche: zwei Drittel der Schuldsumme will er
in Geld und ein Drittel in Malereien (die aber von Rem-
brandt selbst gemacht sein sollen, wie H. Becker ver-
langt) bezahlen. Zur Sicherheit seines Gläubigers stellt er
seinen Sohn Titus, Welcher durch den Vertrag der Handels-
Compagnie sein Prinzipal war, als Bürgen (den 4. Juli 1668).