Volltext: Rafael Von Urbino Und Sein Vater Giovanni Santi (Erster Theil)

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Famil-iennachriclztevz. 
nochein anderes Stück Land mit einigen Wirthschaftsgebäu- 
den im Castell von Monte Fabbri. Sodann hatte Sie 51 Scudi 
als Mitgift bekommen, nämlich 30 in Münze und Kleidern, 
und 21 in einem Stück Land „in Curte Colburdoli iuxta an- 
damentum, res Eeclesiae Sanctae Mariae Murciollae, res hae- 
redum Andreae Rentii pro pretio 21 tlor." Mit Zustimmung 
ihres Mannes, des Sante hatte sie dieses Grundstück an Luca 
di Franceseo di Colbordolo um 55 Gulden verkauft, wie sich 
dieses aus den -Acten des Simone d'Antonio Vanni vom 21. 
Juni 1460 S. 170 ergibt.  
Nach einem die Aussteuer ihrer Tochter Margheritta be- 
treffenden Document vom 23. Sept. 1479 könnte angenommen 
werden, dass sie schon um diese Zeit gestorben Sei; allein 
dem widersprechen die Notizen über ihren Tod und das tiir 
sie gehaltene Seelenamt im Buch „lntrata et Esito" der Fran- 
ciscanerkirche zu Urbino, wo auf der Rückseite des Blattes 34 
zu lesen ist:   
1491. A di 3 Ott. intrö lib. 6 de cera per la morte 
de la matre de Giovan de Sante. 
A dl ll dicto per Puftitio de la matre de Giovan de 
Sancte ;       
Pungileoni nimmt die erste Angabe als die richtige an 
und glaubt die letztere auf die Frau des Giovanni beziehen 
zu müssen, die in denselben Tagen starb, wie dieses in dem- 
selben Kirchenbuch unterm 7. und 10. October genau ange- 
geben ist. 
 6. J acop a. 
Ihr Mann in zweiter Ehe war Andrea di Antonio Ceccoli 
aus Castello Pitriano, welcher am 18. October 1444 für em- 
pfangene Mitgift seiner Frau, 3? Floren in Münze, Kleidern 
u. s. w. durch den Notar von Colbordolo Lodovico dcl q. An- 
gelo quittiren liess. Als Zulage vermachte die Mutter Genti- 
lina ihrer Tochter Jacopa noch weitere drei Floren. 
Francesca. 
Sie ward Frau des Niccolö di Antonio del q. Betto von 
Colbordolo,_ wie aus dem im Haus des Peruzzolo ausgestellten 
Instrument des Notars Lodovico del q. Angelo di Colbordolo 
vom I8. October 1444 zu ersehen ist. Sie erhielt 31 Fluren 
zur Mitgift, die Hochzeitsausstattung mitgerechnet, und wei- 
tere 3 Floren als Zulage durch die Verfügung des zweiten
	        
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